Investitionsvorranggesetz

Auch: InVorG

Das Investitionsvorranggesetz (InVorG) regelt, dass wirtschaftlich sinnvolle Investitionen in Grundstücke der neuen Bundesländer – etwa Wohnungsbau oder Arbeitsplatzschaffung – Vorrang vor der Rückübertragung an frühere, durch SED-Unrecht oder NS-Unrecht enteignete Eigentümer erhalten können. Der Alteigentümer erhält statt des Grundstücks eine Entschädigung bzw. den Verkaufserlös.

Ausführliche Erklärung

Nach der deutschen Wiedervereinigung galt für entzogenes Vermögen in den neuen Bundesländern grundsätzlich der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" nach dem Vermögensgesetz (VermG). Das führte in der Praxis oft dazu, dass dringend benötigte Investitionen (Sanierung, Wohnungsbau, Gewerbeansiedlung) jahrelang blockiert waren, weil parallel ungeklärte Restitutionsansprüche im Grundbuch vermerkt waren.

Das InVorG durchbricht diesen Grundsatz gezielt: Ein Investor kann bei der zuständigen Behörde einen Investitionsvorrangbescheid beantragen. Wird dieser erteilt, erwirbt der Investor das Eigentum am Grundstück, obwohl noch ein Restitutionsanspruch besteht. Der eigentlich rückübertragungsberechtigte Alteigentümer erhält im Gegenzug keinen Sachwert mehr, sondern einen Anspruch auf den Verkaufserlös bzw. eine Entschädigung. Voraussetzung ist regelmäßig, dass das konkrete Investitionsvorhaben (z. B. Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohnraum, Infrastruktur) im öffentlichen Interesse Vorrang verdient.

Für die heutige Maklerpraxis ist das Gesetz vor allem noch bei Altfällen in den neuen Bundesländern und Berlin relevant: Objekte, bei denen in den 1990er-Jahren ein Investitionsvorrangverfahren durchgeführt wurde, können im Grundbuch noch entsprechende Vermerke oder Hinweise auf das damalige Verfahren tragen. Neue Verfahren nach dem InVorG sind heute die Ausnahme, da die meisten Restitutionsfälle inzwischen abschließend bearbeitet sind – ein sorgfältiger Blick ins Grundbuch bei älteren Bestandsimmobilien in den neuen Ländern bleibt aber sinnvoll.

Beispiel aus der Praxis

Anfang der 1990er-Jahre möchte ein Investor ein enteignetes Mietshaus in Leipzig sanieren und vermieten, obwohl der Alteigentümer einen Restitutionsanspruch angemeldet hat. Über einen Investitionsvorrangbescheid nach dem InVorG erwirbt der Investor das Eigentum sofort und kann sanieren; der Alteigentümer erhält später eine Entschädigung bzw. den anteiligen Erlös statt der Rückübertragung des Hauses.

Rechtsgrundlage

  • Investitionsvorranggesetz (InVorG) – regelt Voraussetzungen und Verfahren des Investitionsvorrangbescheids.
  • Vermögensgesetz (VermG) – Grundregelung der Restitution, von der das InVorG als Sonderregelung abweicht.

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