Juliettbalkon

Auch: Französischer Balkon · Austritt · Fensterbalkon

Ein Juliettbalkon ist eine Kombination aus bodentiefem Fenster oder Fenstertür und einem davor montierten Geländer. Man kann die Tür öffnen und im Rahmen stehen, aber nicht hinaustreten – es fehlt die auskragende Bodenplatte eines echten Balkons.

Ausführliche Erklärung

Der Name geht auf die Balkonszene in Shakespeares „Romeo und Julia" zurück und ist im Maklerkontext vor allem für die korrekte Exposé-Formulierung wichtig: Ein Juliettbalkon darf nicht als vollwertiger Balkon mit Aufenthaltsfläche beworben werden, da dies bei Kaufinteressenten oder Mietern falsche Erwartungen weckt und im schlimmsten Fall einen Sachmangel bzw. Mietmangel begründen kann (Abweichung von der zugesicherten Beschaffenheit).

Bautechnisch relevant:

  • Das Geländer muss die Anforderungen der Absturzsicherung der jeweiligen Landesbauordnung erfüllen (übliche Mindesthöhe ca. 90 cm bei Brüstungshöhen bis 12 m, ansonsten höher).
  • Häufig bei Neubauten und Sanierungen eingesetzt, weil er ohne aufwendige Fundamentierung oder Auskragung zusätzliches Licht und optische Großzügigkeit schafft.
  • Für die Wohnflächenberechnung zählt die Fläche eines Juliettbalkons nicht mit, da keine begehbare Fläche außerhalb der Gebäudehülle entsteht.
  • In Verkaufsunterlagen sollte klar zwischen „Balkon" und „Juliettbalkon/Fenstertür mit Geländer" unterschieden werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Neubauwohnung im dritten Obergeschoss hat im Schlafzimmer eine raumhohe Fenstertür mit vorgesetztem Edelstahlgeländer. Der Makler weist im Exposé korrekt auf einen „Juliettbalkon (kein begehbarer Balkon)" hin, um Missverständnisse bei Besichtigungen zu vermeiden.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige Rechtsnorm für den Begriff selbst. Die Absturzsicherung des Geländers richtet sich unmittelbar nach den Landesbauordnungen; eine spezielle DIN-Norm für Fenster- und Balkonumwehrungen existiert nicht (die DIN 18065 regelt ausschließlich Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße – und nicht Balkon- oder Fensterumwehrungen). Bei irreführender Bezeichnung als „Balkon" in Exposé oder Mietvertrag kommen die allgemeinen Regeln zum Sachmangel (§ 434 BGB) bzw. Mietmangel (§ 536 BGB) zum Tragen.

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