Kassenprüfer
Auch: Rechnungsprüfer
Kassenprüfer sind Eigentümer, die von der Versammlung beauftragt werden, die Buchführung, Belege und die Jahresabrechnung des Verwalters zu kontrollieren. Sie geben der Versammlung eine Empfehlung, bevor über die Abrechnung beschlossen wird.
Ausführliche Erklärung
Das Amt des Kassenprüfers ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, hat sich aber als fester Bestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 WEG) in der Praxis etabliert und wird häufig in der Gemeinschaftsordnung oder durch wiederkehrenden Beschluss vorgesehen.
Wesentliche Merkmale:
- Bestellung: Die Eigentümerversammlung wählt in der Regel ein bis zwei Eigentümer (seltener externe Fachleute) als Kassenprüfer für ein Wirtschaftsjahr.
- Prüfungsumfang: Stichprobenartige Kontrolle der Belege, des Kassenbuchs, der Kontoauszüge und der rechnerischen Richtigkeit der Jahresabrechnung – keine vollständige, testatfähige Prüfung wie bei einem Wirtschaftsprüfer.
- Kein Ersatz für Beschlussfassung: Die Prüfung entbindet die Versammlung nicht von der eigenen Prüfungspflicht; der Kassenprüfungsbericht dient lediglich als Entscheidungsgrundlage und Empfehlung.
- Haftungsfragen: Kassenprüfer haften grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, da sie ehrenamtlich und ohne besondere Fachkenntnis tätig werden; eine Vollprüfung wie durch einen Steuerberater wird nicht geschuldet.
- Vertrauensbildung: Die Bestellung von Kassenprüfern aus dem Kreis der Eigentümer stärkt die Transparenz gegenüber dem Verwalter und wird von Käufern als positives Zeichen einer aktiven, kontrollierten Gemeinschaft wahrgenommen.
Für Makler ist relevant: Eine Gemeinschaft mit etablierter Kassenprüfung und nachvollziehbaren, testierten Abrechnungen signalisiert eine gut organisierte Verwaltung – ein Pluspunkt bei der Objektpräsentation.
Beispiel aus der Praxis
Zwei Eigentümer werden von der Versammlung zu Kassenprüfern für das laufende Wirtschaftsjahr gewählt. Vor der nächsten Eigentümerversammlung sichten sie die Kontoauszüge und Belege der Hausverwaltung, vergleichen sie mit der vorgelegten Jahresabrechnung und berichten der Versammlung, dass keine Auffälligkeiten festgestellt wurden.
Rechtsgrundlage
- § 19 WEG – Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, aus denen sich die Zulässigkeit und Praxis der Kassenprüfung ableitet. Keine ausdrückliche gesetzliche Einzelregelung zum Amt des Kassenprüfers.