Kettenschenkung

Auch: Weiterschenkung · gestaffelte Schenkung

Bei der Kettenschenkung schenkt eine Person zunächst einer Zwischenperson (z. B. dem eigenen Kind) einen Vermögenswert, der diesen wiederum an eine dritte Person (z. B. das Enkelkind oder den Schwiegersohn) weiterschenkt. Ziel ist es, die – je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohen – persönlichen Freibeträge beider Schenkungsvorgänge zu nutzen und so insgesamt Schenkungsteuer zu sparen.

Ausführliche Erklärung

Die Kettenschenkung ist eine verbreitete Gestaltung bei der vorweggenommenen Erbfolge mit Immobilien, insbesondere wenn eine direkte Schenkung an den eigentlich gewünschten Endempfänger steuerlich ungünstiger wäre:

  • Typischer Anwendungsfall: Großeltern möchten einer Immobilie im Wert von 800.000 Euro an ihr Enkelkind übertragen. Der Freibetrag Großeltern → Enkel beträgt nur 200.000 Euro. Stattdessen schenken sie zunächst dem eigenen Kind (Freibetrag 400.000 Euro alle zehn Jahre), das die Immobilie anschließend an sein eigenes Kind (das Enkelkind, Freibetrag Eltern → Kind ebenfalls 400.000 Euro) weiterschenkt – im Ergebnis werden zwei Freibeträge von je 400.000 Euro statt nur ein Freibetrag von 200.000 Euro genutzt.
  • Entscheidendes Kriterium: Die Zwischenperson muss zivilrechtlich und wirtschaftlich frei über den Gegenstand verfügen können. Ist sie von vornherein zur Weiterleitung verpflichtet (z. B. durch eine im Schenkungsvertrag festgelegte Weitergabepflicht oder eine faktische Absprache ohne eigenen Entscheidungsspielraum), erkennt die Finanzverwaltung die Zwischenschenkung nicht an und behandelt den Vorgang als direkte Schenkung vom Erstschenker an den Endempfänger – mit der entsprechend ungünstigeren Steuerklasse und dem niedrigeren Freibetrag (Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO).
  • Zeitlicher Abstand als Indiz: Ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen Erst- und Zweitschenkung sowie das Fehlen einer rechtlich bindenden Weiterleitungsverpflichtung sprechen für die steuerliche Anerkennung; eine "Schenkung binnen Sekunden" im gleichen notariellen Vertrag wird von der Rechtsprechung kritisch gesehen.
  • Praxisrelevanz für den Makler: Bei Übertragungen innerhalb der Familie mit größeren Immobilienwerten lohnt sich frühzeitig die steuerliche Beratung durch einen Fachanwalt/Steuerberater, um die Gestaltung rechtssicher – insbesondere mit ausreichendem zeitlichem und rechtlichem Abstand zwischen den Schenkungen – umzusetzen.
  • Freibeträge alle zehn Jahre: Sowohl bei der Erst- als auch bei der Zweitschenkung lassen sich die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen, was Kettenschenkungen auch für die langfristige Vermögensnachfolge interessant macht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vater möchte eine Eigentumswohnung im Wert von 500.000 Euro seinem Schwiegersohn übertragen. Da zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt, schenkt er die Wohnung zunächst seiner Tochter (Freibetrag 400.000 Euro), die frei über die Immobilie verfügen kann und sie – ohne rechtliche Verpflichtung, erst nach angemessener Zeit – an ihren Ehemann weiterschenkt (Freibetrag zwischen Ehegatten 500.000 Euro).

Rechtsgrundlage

  • § 42 AO – Verbot des Gestaltungsmissbrauchs; entscheidend für die Anerkennung der Zwischenschenkung.
  • § 7 ErbStG – Begriff der freigebigen Zuwendung als Grundlage der Schenkungsteuer.
  • §§ 15-16 ErbStG – Steuerklassen und persönliche Freibeträge je nach Verwandtschaftsverhältnis.

Verwandte Begriffe