Klinkenputzen

Auch: Türklingel-Akquise · Haustürakquise

Klinkenputzen bezeichnet die klassische Form der Akquise, bei der ein Makler unangemeldet von Haustür zu Haustür geht, um Eigentümer direkt und persönlich auf einen möglichen Verkauf oder eine Vermarktung ihrer Immobilie anzusprechen.

Ausführliche Erklärung

Klinkenputzen ist eine der ältesten Akquiseformen im Maklerwesen und wird häufig im Rahmen der Bearbeitung eines Farming-Gebiets eingesetzt. Anders als bei Telefonakquise (Kaltakquise) erfolgt die Ansprache im direkten persönlichen Kontakt, was einerseits eine hohe Wirkung erzielen kann (unmittelbarer Eindruck, persönliche Verbindlichkeit), andererseits aber auch als aufdringlich empfunden werden kann.

Rechtlich ist bei der Haustürakquise Folgendes zu beachten:

  • Keine allgemeine Verbotsnorm für den bloßen Besuch: Der unangemeldete persönliche Besuch an der Haustür ist als solcher nicht grundsätzlich untersagt, anders als die telefonische Kaltakquise gegenüber Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Grenzen durch Hausrecht: Eigentümer können den Zutritt zu ihrem Grundstück jederzeit verweigern; ein "Keine Werbung"-Hinweis am Klingelschild oder Zaun ist zu respektieren.
  • Unzumutbare Belästigung: Wiederholte, hartnäckige oder zu bestimmten Tageszeiten erfolgende Ansprache kann als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG gewertet werden.
  • Datenschutz bei Folgekontakt: Werden im Gespräch personenbezogene Daten erhoben (Name, Kontaktdaten, Verkaufsabsicht), gelten für die Weiterverarbeitung die üblichen DSGVO-Vorgaben.

In der heutigen Praxis wird Klinkenputzen meist mit anderen Farming-Maßnahmen kombiniert (Postwurfsendungen, digitale Präsenz), da die reine persönliche Ansprache aufwendig ist und bei Eigentümern zunehmend auf Zurückhaltung stößt. Dennoch gilt sie in vielen Regionen weiterhin als wirksames Mittel, um im direkten Gespräch Vertrauen aufzubauen und unmittelbares Feedback zu erhalten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler klingelt in seinem Farming-Gebiet reihum an den Haustüren, stellt sich kurz vor, überreicht eine Visitenkarte samt aktuellem Marktbericht und fragt, ob aktuell oder in absehbarer Zeit ein Verkauf oder eine Vermietung geplant ist.

Rechtsgrundlage

  • § 7 UWG – Schutz vor unzumutbaren Belästigungen im Geschäftsverkehr; wiederholte oder ignorierte Ablehnung kann unzulässig sein.
  • Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Gespräch erhobener personenbezogener Daten.

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