Konkurrenzangebot
Auch: Mitbewerberangebot · Wettbewerbsangebot
Ein Konkurrenzangebot ist ein Vermarktungsangebot, das ein anderer Makler einem Eigentümer unterbreitet, während dieser bereits mit einem Makler zusammenarbeitet oder kurz nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses. Es stellt eine typische Herausforderung im Wettbewerb um Alleinaufträge dar.
Ausführliche Erklärung
Konkurrenzangebote sind fester Bestandteil des Maklermarkts, da Eigentümer häufig mehrere Meinungen einholen, bevor sie sich für einen Makler entscheiden. Relevante Praxisaspekte:
- Während eines bestehenden Alleinauftrags: Solange ein Eigentümer wirksam an einen Alleinauftrag gebunden ist, darf er grundsätzlich keinen zweiten Makler mit derselben Vermarktung beauftragen. Ein aktives Abwerben durch einen Mitbewerber-Makler in Kenntnis eines bestehenden Alleinauftrags kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein (gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG), ist in der Praxis aber schwer nachweisbar und wird selten gerichtlich verfolgt.
- Beim einfachen Maklerauftrag: Da hier keine Exklusivität besteht, kann der Eigentümer parallel mehrere Makler beauftragen; Konkurrenzangebote sind hier rechtlich unproblematisch.
- Nach Ablauf eines Auftrags: Nach Fristende (siehe Expired Listing) steht es jedem Makler frei, sich um das Objekt zu bemühen.
- Argumentative Reaktion: Erhält ein Makler Kenntnis von einem Konkurrenzangebot, ist die übliche Reaktion eine klare Darstellung des eigenen Mehrwerts (Netzwerk, Vermarktungskonzept, Erfolgsbilanz, Preisstrategie) statt einer Abwertung des Mitbewerbers, die berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich riskant wäre.
Für Makler ist der professionelle Umgang mit Konkurrenzsituationen ein wichtiger Teil der Kundenbindung: Wer sachlich, transparent und mit belastbaren Argumenten überzeugt, hat langfristig bessere Chancen als durch aggressive Abwerbeversuche.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer, der bereits einen einfachen Maklerauftrag mit Makler A hat, lässt sich zusätzlich von Makler B ein Angebot erstellen. Da kein Alleinauftrag besteht, ist dies rechtlich zulässig; Makler A hat jedoch weiterhin Anspruch auf Provision, sofern er den letztlich erfolgreichen Käufer nachgewiesen oder vermittelt hat.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundlage des Maklervertrags; entscheidend für die Frage, ob Exklusivität (Alleinauftrag) besteht.
- § 4 Nr. 4 UWG – Verbot gezielter Mitbewerberbehinderung, relevant bei bewusster Umgehung eines bekannten Alleinauftrags.