Kreditwürdigkeit
Auch: Bonität · Bonitätsprüfung
Kreditwürdigkeit bezeichnet die Einschätzung, ob ein Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage sein wird, ein Darlehen vertragsgemäß zurückzuzahlen. Vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ist der Darlehensgeber gesetzlich verpflichtet, diese Kreditwürdigkeit zu prüfen.
Ausführliche Erklärung
Nach § 505a BGB muss der Darlehensgeber vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers prüfen. Der Maßstab unterscheidet sich je nach Darlehensart: Bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehen darf der Vertrag nur geschlossen werden, wenn die Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Fähigkeit des Darlehensnehmers ergibt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gilt ein strengerer Maßstab: Es muss wahrscheinlich sein, dass der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird. Wird der Nettodarlehensbetrag nach Vertragsschluss wesentlich erhöht, ist die Kreditwürdigkeit grundsätzlich erneut zu prüfen.
Die Prüfung stützt sich in der Praxis auf Einkommensnachweise, bestehende Verbindlichkeiten, Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA) sowie – bei Immobiliendarlehen – auf den Beleihungswert des Objekts und das vorhandene Eigenkapital. Verstößt der Darlehensgeber gegen seine Prüfpflicht, sieht § 505d BGB Sanktionen vor, etwa eine Zinsabsenkung. Für Kreditinstitute bestehen daneben aufsichtsrechtliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung, unter anderem nach § 18a KWG. Für Makler ist der Begriff relevant, weil eine unzureichende Kreditwürdigkeit des Käufers den Immobilienerwerb gefährden oder verzögern kann – eine frühzeitige Einschätzung der Finanzierbarkeit gehört daher zur seriösen Käuferberatung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer möchte eine Eigentumswohnung über ein Immobiliendarlehen finanzieren. Die Bank prüft anhand von Gehaltsnachweisen, bestehenden Krediten und SCHUFA-Auskunft, ob es wahrscheinlich ist, dass der Käufer die monatlichen Raten dauerhaft tragen kann. Erst bei positivem Ergebnis darf der Darlehensvertrag abgeschlossen werden.
Rechtsgrundlage
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen.
- § 505d BGB – Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Prüfpflicht.
- § 18a KWG – Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Institute bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen.