Kreditwesengesetz (KWG)
Auch: KWG · Gesetz über das Kreditwesen
Das Kreditwesengesetz (KWG) ist das zentrale deutsche Gesetz zur Bankenaufsicht. Es definiert, was ein Kreditinstitut ist, welche Geschäfte als Bankgeschäfte gelten und legt fest, dass wer solche Geschäfte betreiben will – etwa die Vergabe von Immobiliendarlehen – eine behördliche Erlaubnis benötigt.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilienkäufer und Makler ist das KWG selten unmittelbar sichtbar, bildet aber den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Banken überhaupt Immobiliendarlehen vergeben dürfen. Es definiert zunächst zentrale Begriffe wie „Kreditinstitut", „Finanzdienstleistungsinstitut" und die einzelnen Bankgeschäfte (u. a. das Kreditgeschäft, also die Gewährung von Gelddarlehen). Wer solche Geschäfte gewerbsmäßig betreiben will, benötigt eine schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), teils gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank. Für die Erlaubniserteilung müssen unter anderem ausreichende Eigenmittel, ein tragfähiger Geschäftsplan sowie die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter nachgewiesen werden.
Über die reine Erlaubnispflicht hinaus enthält das KWG umfangreiche laufende Aufsichtspflichten: Eigenkapitalanforderungen, Meldepflichten, Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Großkrediten und Regelungen zur Risikosteuerung der Institute. Für Immobilienfinanzierungen relevant ist insbesondere, dass Banken im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten die Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern sorgfältig prüfen müssen, bevor sie ein Darlehen vergeben – dies fließt in die Praxis der Bonitätsprüfung, des Scorings und der Beleihungswertermittlung ein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fintech-Unternehmen möchte Immobiliendarlehen an Privatkunden vergeben. Bevor es dies tun darf, muss es bei der BaFin eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz beantragen und dabei unter anderem ausreichendes Eigenkapital sowie einen tragfähigen Geschäftsplan nachweisen.