Kreditvermittler

Auch: Baufinanzierungsberater · Kreditmakler · Darlehensvermittler

Ein Kreditvermittler ist ein Gewerbetreibender, der gegen Vergütung zwischen Kreditsuchenden und kreditgebenden Banken vermittelt, ohne selbst Darlehensgeber zu sein. Für die Vermittlung von Immobiliardarlehen benötigt er eine spezielle behördliche Erlaubnis nach § 34i GewO.

Ausführliche Erklärung

Kreditvermittler – im Immobilienkontext meist als Baufinanzierungsberater oder Kreditmakler bezeichnet – sind für Makler wichtige Kooperationspartner, da nahezu jeder Immobilienkauf eine Finanzierung erfordert und viele Käufer nicht direkt bei einer einzelnen Bank, sondern über einen unabhängigen Vermittler mehrere Angebote einholen.

Rechtlicher Rahmen: Wer gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermittelt oder darüber berät, benötigt eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO), vergleichbar der Maklererlaubnis nach § 34c GewO. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • persönliche Zuverlässigkeit,
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
  • Sachkundenachweis (Prüfung vor der IHK oder gleichwertige Qualifikation).

Der Kreditvermittler unterliegt zudem den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 655a ff. BGB (Darlehensvermittlungsvertrag), die unter anderem regeln:

  • Formvorschriften für den Vermittlungsvertrag,
  • Informationspflichten über Vergütung und ggf. bestehende Verflechtungen mit bestimmten Banken,
  • das Verbot, vom Verbraucher eine Vergütung zu verlangen, bevor der vermittelte Kreditvertrag tatsächlich zustande gekommen ist und die Widerrufsfrist abgelaufen ist (§ 655c BGB), sowie
  • ein grundsätzliches Kopplungsverbot zwischen Vermittlung des Kreditvertrags und anderen Dienstleistungen.

Praxisrelevanz für Makler:

  • Viele Makler arbeiten eng mit unabhängigen Kreditvermittlern zusammen, um Käufern eine Finanzierungsvorprüfung zu ermöglichen und den Verkaufsprozess zu beschleunigen.
  • Provisionszahlungen von Banken an Kreditvermittler (und ggf. Weiterleitungen an Makler) müssen transparent offengelegt werden – verdeckte Zuwendungen sind unzulässig.
  • Ein seriöser Kreditvermittler weist eine gültige Erlaubnis nach § 34i GewO nach; Makler sollten bei Kooperationen darauf achten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler empfiehlt seinem Kaufinteressenten einen unabhängigen Kreditvermittler, der Angebote mehrerer Banken vergleicht und die günstigste Finanzierung heraussucht. Der Vermittler erhält seine Vergütung erst nach erfolgreichem Abschluss des Darlehensvertrags von der vermittelnden Bank oder vom Kunden, wie vorab vereinbart.

Rechtsgrundlage

  • § 34i GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
  • § 655a BGB – Grundnorm des Darlehensvermittlungsvertrags.
  • § 655b BGB – Formvorschriften und Pflichtangaben im Vermittlungsvertrag.
  • § 655c BGB – Regelungen zur Vergütung des Kreditvermittlers.

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