Kreditnebenkosten
Auch: Darlehensnebenkosten · Finanzierungsnebenkosten
Kreditnebenkosten sind alle Kosten einer Immobilienfinanzierung, die zusätzlich zu den vereinbarten Zinsen und der Tilgung anfallen – etwa Bearbeitungs- und Schätzgebühren, Kosten für die Bestellung der Grundschuld, Bereitstellungszinsen oder Kontoführungsentgelte.
Ausführliche Erklärung
Bei der Aufnahme eines Baufinanzierungsdarlehens entstehen neben dem eigentlichen Zins häufig weitere Kostenpositionen, die den tatsächlichen Preis des Kredits erhöhen:
- Bereitstellungszinsen: Entgelt der Bank, wenn ein zugesagtes Darlehen nicht sofort, sondern erst nach einer Bereitstellungsfrist abgerufen wird.
- Wertermittlungs- bzw. Schätzkosten: Für die bankinterne Bewertung der Immobilie als Sicherheit.
- Kosten der Grundschuldbestellung: Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung der Grundschuld als Sicherheit der Bank.
- Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto.
- Gegebenenfalls Vermittlungsprovisionen, wenn die Finanzierung über einen Kreditvermittler eingeholt wird.
Kreditinstitute müssen Verbraucherdarlehen mit einem effektiven Jahreszins ausweisen, der die wesentlichen Kosten – neben dem Sollzins auch bestimmte Nebenkosten – zu einer vergleichbaren Kennzahl zusammenfasst (Preisangabenverordnung, § 6 PAngV). Dadurch lassen sich Angebote verschiedener Banken besser vergleichen, auch wenn nicht jede Nebenkostenposition im effektiven Jahreszins enthalten ist (z. B. Notarkosten für die Grundschuld zählen nicht dazu). Vorvertragliche Informationspflichten zu Kosten und effektivem Jahreszins ergeben sich aus §§ 491a, 492 BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB.
Für die Finanzierungsplanung ist wichtig, Kreditnebenkosten von den allgemeinen Kaufnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Maklerprovision) zu unterscheiden – Kreditnebenkosten betreffen ausschließlich die Darlehensaufnahme selbst.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer nimmt ein Darlehen über 300.000 Euro auf. Da die Auszahlung erst drei Monate nach Zusage erfolgt, berechnet die Bank Bereitstellungszinsen. Hinzu kommen Kosten für die notarielle Grundschuldbestellung sowie eine Kontoführungsgebühr – zusammen die Kreditnebenkosten dieser Finanzierung.
Rechtsgrundlage
- §§ 491a, 492 BGB i. V. m. Art. 247 EGBGB – vorvertragliche Informationspflichten zu Kosten und effektivem Jahreszins bei Verbraucherdarlehen.
- Preisangabenverordnung (PAngV) – Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses.