Kriegsschadenausschluss
Auch: Kriegsklausel · Ausschluss innerer Unruhen
Der Kriegsschadenausschluss ist eine in nahezu allen deutschen Sachversicherungsverträgen enthaltene Klausel, die Schäden infolge von Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen und innerem Aufruhr von der Versicherungsdeckung ausnimmt. Er dient dazu, unkalkulierbare Großschadenrisiken aus dem privaten Versicherungssystem herauszuhalten.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist dieser Ausschluss vor allem bei Beratungsgesprächen zu geopolitischen Krisenlagen relevant:
- Zweck: Kriegsereignisse gelten versicherungstechnisch als nicht kalkulierbares Kumulrisiko – ein einzelnes Ereignis könnte gleichzeitig eine Vielzahl von Verträgen in einem großen Gebiet betreffen und die Solvenz eines Versicherers gefährden. Deshalb sind solche Schäden branchenweit vom versicherbaren Risiko ausgenommen.
- Umfang der Klausel: Typischerweise ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr und innere Unruhen. Manche Bedingungen differenzieren zwischen "Krieg" (meist vollständig ausgeschlossen) und begrenzten Formen innerer Unruhen (teils über Sonderklauseln mitversicherbar, z. B. in der gewerblichen Sachversicherung).
- Terrorismus als Sonderfall: Terroranschläge sind in der Wohngebäude- und Hausratversicherung für Privatpersonen in Deutschland in der Regel mitversichert (kein genereller Terrorausschluss wie in manchen Ländern), während bei sehr großen gewerblichen Objekten spezielle Terrorversicherungen (z. B. über Extremus AG) zum Einsatz kommen können.
- Praxisrelevanz: Für Makler ist wichtig, Kunden bei Beratungsanfragen zu aktuellen geopolitischen Krisen (z. B. Konflikten in Europa) sachlich zu erklären, dass klassische Kriegsschäden generell nicht versicherbar sind, während Terrorschäden bei Wohnimmobilien meist mitversichert bleiben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer fragt nach einem internationalen Konfliktausbruch, ob seine Wohngebäudeversicherung Schäden durch militärische Auseinandersetzungen abdeckt. Der Makler erklärt, dass klassische Kriegsschäden durch den Kriegsschadenausschluss generell nicht versichert sind, ein einzelner Terroranschlag auf das Gebäude jedoch regelmäßig über die normale Feuerversicherung gedeckt wäre.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage. Der Ausschluss ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Sparte und unterliegt als vorformulierte Klausel der allgemeinen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.