Kündigungsfrist (Mieter)
Auch: Mieterkündigungsfrist
Für unbefristete Wohnraummietverträge gilt für den Mieter eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit sie zum Ablauf des übernächsten Monats wirkt.
Ausführliche Erklärung
§ 573c Abs. 1 BGB regelt die Fristen der ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zulässig, um zum Ablauf des übernächsten Monats zu wirken. Für Mieter bleibt es bei dieser Grundfrist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung wohnen.
Anders als beim Mieter verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter mit zunehmender Mietdauer: Nach fünf Jahren Mietzeit beträgt sie sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser sogenannte Bestandsschutzgedanke gilt ausschließlich zugunsten des Mieters – seine eigene Kündigungsfrist bleibt in jedem Fall bei drei Monaten.
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, etwa eine vertraglich verlängerte Kündigungsfrist für den Mieter, sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Zulässig sind hingegen Vereinbarungen, die dem Mieter eine kürzere Frist einräumen, sowie – bei möblierten Zimmern innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung – abweichende, kürzere gesetzliche Fristen nach § 573c Abs. 3 BGB.
Von der ordentlichen Kündigungsfrist zu unterscheiden sind Sonderkündigungsrechte, die unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. nach einer Mieterhöhung) eine Kündigung mit abweichender, teils kürzerer Frist ermöglichen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter möchte zum 31. März kündigen. Damit die Kündigung fristgerecht zum Ablauf des übernächsten Monats wirkt, muss sie dem Vermieter spätestens am dritten Werktag im Januar zugehen. Geht sie erst später zu, verschiebt sich das Vertragsende entsprechend um einen Monat.
Rechtsgrundlage
- § 573c BGB – Kündigungsfrist von drei Monaten für den Mieter, unabhängig von der Mietdauer; gestaffelte Verlängerung nur für den Vermieter nach fünf und acht Jahren.