Ladeinfrastruktur
Auch: Ladeinfrastruktur für Elektromobilität · E-Ladeinfrastruktur
Ladeinfrastruktur bezeichnet die technische Ausstattung – von der Vorverkabelung (Leitungsinfrastruktur) bis zum betriebsbereiten Ladepunkt bzw. der Wallbox –, die zum Laden von Elektrofahrzeugen an Gebäuden, Stellplätzen und Tiefgaragen benötigt wird.
Ausführliche Erklärung
Für die Immobilienwirtschaft ist Ladeinfrastruktur inzwischen aus zwei Rechtsgebieten heraus relevant:
- Neubau und größere Renovierung (GEIG): Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz verpflichtet Bauherren und Eigentümer bestimmter Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Mindestanzahl an Stellplätzen, diese mit Leitungsinfrastruktur vorzurüsten bzw. Ladepunkte zu errichten. Die genauen Schwellenwerte nach Gebäudeart und Stellplatzanzahl sind unter Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) dargestellt.
- Wohnungseigentum (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG): Seit der WEG-Reform 2020 gilt die Herstellung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge als privilegierte bauliche Veränderung. Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft angemessene Maßnahmen zur Errichtung einer eigenen Lademöglichkeit verlangen, muss dafür allerdings grundsätzlich selbst die Kosten tragen (Herstellung, Wartung, Betrieb).
- Miete: Auch Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer eigenen Lademöglichkeit verlangen; die konkrete technische Umsetzung hängt von der vorhandenen Leitungsinfrastruktur ab.
- Technische Aspekte: Man unterscheidet AC-Ladepunkte (Wechselstrom, für den Alltagsbedarf) und leistungsstärkere DC-Schnellladepunkte (Gleichstrom). Bei mehreren Ladepunkten an einem Gebäudeanschluss ist häufig ein Lastmanagement erforderlich, um die verfügbare Anschlussleistung sinnvoll zu verteilen.
Für Makler und Verwalter ist Ladeinfrastruktur zunehmend ein Vermarktungs- und Wertthema: Vorhandene oder leicht nachrüstbare Ladeinfrastruktur kann bei Käufern und Mietern mit Elektrofahrzeug ein Entscheidungskriterium sein, während fehlende Vorverkabelung in Bestandsgebäuden künftigen Investitionsbedarf bedeutet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnungseigentümer in einer Tiefgarage ohne bestehende Ladeinfrastruktur verlangt von der Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zur Installation einer Wallbox an seinem Stellplatz. Da es sich um eine privilegierte bauliche Veränderung handelt, muss die Gemeinschaft zustimmen; die Kosten trägt der antragstellende Eigentümer.
Rechtsgrundlage
- GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) – Pflicht zur Vorverkabelung bzw. Errichtung von Ladepunkten bei Neubau und größerer Renovierung.
- § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG – Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf angemessene bauliche Veränderungen zur Herstellung einer Lademöglichkeit.