Ladesäule für Elektrofahrzeuge
Auch: Wallbox · Ladepunkt · Elektroladestation
Eine Ladesäule (umgangssprachlich auch „Wallbox“) ist eine fest installierte Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge an einem Stellplatz. Nach der WEG-Reform 2020 hat jeder Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm die Gemeinschaft den Einbau einer solchen Anlage gestattet – auch gegen den Willen der übrigen Eigentümer.
Ausführliche Erklärung
Mit der WEG-Reform (WEMoG) zum 1.12.2020 wurde die Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge in den Katalog der „privilegierten baulichen Veränderungen“ nach § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen. Das bedeutet konkret:
- Anspruch auf Gestattung, nicht auf Zustimmung der Mehrheit: Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm die angemessene bauliche Veränderung gestattet wird, um an seinem Stellplatz (Tiefgarage, Außenstellplatz) eine Ladestation zu installieren. Die Gemeinschaft kann die Maßnahme nicht grundsätzlich verweigern, darf aber über das „Wie“ (Art der Ausführung, technische Anforderungen, Anbieterauswahl) mitentscheiden, um andere Eigentümer nicht unbillig zu beeinträchtigen.
- Kostentragung: Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt grundsätzlich der die Maßnahme verlangende Eigentümer die Kosten allein und ist im Gegenzug auch allein zur Nutzung berechtigt – es sei denn, andere Eigentümer schließen sich der Maßnahme an oder ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit legt eine gemeinschaftliche Kostentragung fest.
- Technische Koordination durch den Verwalter: Bei mehreren Ladepunkten empfiehlt sich ein Gesamtkonzept (Lastmanagement, Zählerkonzept, ggf. Vorverkabelung), da nachträgliche Einzellösungen technisch und wirtschaftlich ineffizient sein können. Verwalter sollten frühzeitig ein einheitliches Lade-Konzept zur Abstimmung bringen.
- Mietrecht: Auch Mieter haben nach § 554 Abs. 1 BGB einen vergleichbaren Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Gestattung einer Lademöglichkeit auf eigene Kosten.
Für Makler ist dieser Anspruch bei Objekten mit Tiefgarage oder Stellplätzen ein zunehmend relevantes Verkaufsargument sowie ein Punkt, den Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit Sondernutzungsrechten an Stellplätzen kennen sollten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnungseigentümer mit eigenem Tiefgaragenstellplatz kauft ein Elektroauto und beantragt in der Eigentümerversammlung die Genehmigung zum Einbau einer Wallbox. Die Gemeinschaft kann den Einbau nicht verweigern, verlangt aber im Beschluss eine einheitliche technische Ausführung (z. B. geeichter Unterzähler, Fachbetrieb) zur Absicherung der Elektroinstallation im gesamten Gebäude.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung für Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen.
- § 21 Abs. 1 WEG – Kostentragung durch den die Maßnahme verlangenden Eigentümer.
- § 554 Abs. 1 BGB – vergleichbarer Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter.