Löschrecht
Auch: Recht auf Vergessenwerden · Art. 17 DSGVO · Löschanspruch
Das Löschrecht gibt jeder Person das Recht, von einem Verantwortlichen – etwa einem Makler – die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Es wird umgangssprachlich auch "Recht auf Vergessenwerden" genannt.
Ausführliche Erklärung
Art. 17 DSGVO gewährt Betroffenen einen Löschanspruch, der insbesondere in folgenden Fällen greift:
- Die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig (z. B. Interessent hat sich endgültig gegen den Kauf entschieden und keinerlei weiteren Kontakt gewünscht).
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung und es gibt keine andere Rechtsgrundlage.
- Die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es überwiegen keine schutzwürdigen Interessen des Verantwortlichen.
- Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Eine gesetzliche Löschpflicht besteht.
Für Makler ist besonders die Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 DSGVO praxisrelevant: Das Löschrecht besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z. B. handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB, § 147 AO),
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (z. B. laufender Provisionsstreit),
- aus Gründen des öffentlichen Interesses.
Verlangt also ein ehemaliger Kaufinteressent, dessen Vertrag bereits über den Makler abgewickelt wurde, die vollständige Löschung seiner Daten, kann der Makler die provisionsrelevanten Unterlagen trotzdem für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist zurückhalten – muss dies dem Betroffenen aber begründet mitteilen (Art. 12 DSGVO). Bei einem erfolglosen Interessenten ohne besondere Aufbewahrungspflicht ist dem Löschverlangen hingegen regelmäßig vollständig zu entsprechen.
Fristen: Der Verantwortliche muss auf ein Löschverlangen grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), bei komplexen Fällen verlängerbar um zwei weitere Monate mit Begründung. Die tatsächliche Löschung sollte im Löschprotokoll dokumentiert werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent, der vor zwei Jahren erfolglos eine Wohnung besichtigt hat, verlangt vom Makler die vollständige Löschung seiner Kontaktdaten. Da keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, muss der Makler die Daten binnen eines Monats löschen und dies bestätigen.
Rechtsgrundlage
- Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") mit Voraussetzungen und Ausnahmen.
- Art. 12 DSGVO – Fristen und Modalitäten für die Reaktion auf Betroffenenanfragen.