Luftwechselrate

Auch: n50-Wert

Die Luftwechselrate gibt an, wie oft sich das Luftvolumen eines Raumes oder Gebäudes innerhalb einer Stunde austauscht. Im energetischen Kontext wird sie meist als n50-Wert angegeben und beschreibt speziell den Luftaustausch durch undichte Stellen der Gebäudehülle bei einer definierten Druckdifferenz von 50 Pascal.

Ausführliche Erklärung

Man unterscheidet zwischen der natürlichen Luftwechselrate im normalen Nutzungsbetrieb (durch Fensterlüftung, Fugen etc.) und dem n50-Wert, der unter standardisierten Prüfbedingungen mittels Blower-Door-Test ermittelt wird. Beim Blower-Door-Test wird mit einem Ventilator eine Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und außen erzeugt und die dabei durch Undichtigkeiten strömende Luftmenge gemessen; daraus errechnet sich der n50-Wert in der Einheit h⁻¹ (Luftwechsel pro Stunde).

Relevante Grenzwerte für Makler:

  • Ohne Lüftungsanlage: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt einen n50-Wert von maximal 3,0 h⁻¹.
  • Mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: Der Grenzwert liegt bei maximal 1,5 h⁻¹.
  • KfW-Effizienzhaus 55 (Sanierung): häufig bis 1,5 h⁻¹ zulässig.
  • KfW-Effizienzhaus 40 / Passivhaus: deutlich strengere Werte, oft unter 0,6 h⁻¹.

Eine niedrige Luftwechselrate (dichtes Gebäude) senkt den Heizenergiebedarf erheblich, erfordert aber zwingend eine kontrollierte Wohnraumlüftung, da sonst Feuchtigkeit und Schadstoffe nicht ausreichend abtransportiert werden und Schimmelrisiko entsteht. Für Makler ist der n50-Wert ein objektiver Qualitätsindikator bei Neubauten und energetisch sanierten Objekten und wird oft im Rahmen der KfW-Förderung nachgewiesen. Bei Bestandsimmobilien ohne Blower-Door-Nachweis lässt sich die Luftdichtheit meist nur überschlägig anhand des Baualters und sichtbarer Undichtigkeiten (alte Fenster, Ritzen) einschätzen.

Beispiel aus der Praxis

Bei einem Neubau wird nach Fertigstellung ein Blower-Door-Test durchgeführt. Der gemessene n50-Wert liegt bei 0,9 h⁻¹, was deutlich unter dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5 h⁻¹ für Gebäude mit Lüftungsanlage liegt und die Fördervoraussetzungen für ein KfW-Effizienzhaus 55 erfüllt.

Rechtsgrundlage

  • § 26 GEG – Legt die zulässigen Grenzwerte der Luftdurchlässigkeit (n50-Wert) fest, sofern eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt wird; die Prüfung selbst ist optional und keine generelle Nachweispflicht für alle Gebäude.
  • DIN EN ISO 9972 – Internationale Norm zur Messung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden (Blower-Door-Verfahren).
  • Anforderungswerte des GEG und der KfW-Förderrichtlinien zu maximalen n50-Werten (untergesetzliches Regelwerk).

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