Mieterhöhungsschreiben
Auch: Mieterhöhungsverlangen · Erhöhungsschreiben
Das Mieterhöhungsschreiben ist das formgebundene Schreiben, mit dem ein Vermieter eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter erklärt. Es muss nach § 558a BGB in Textform verfasst und inhaltlich begründet werden.
Ausführliche Erklärung
Ein wirksames Mieterhöhungsschreiben muss zwei zentrale Anforderungen erfüllen: die Textform und eine nachvollziehbare Begründung. Die Textform (§ 126b BGB) verlangt keine eigenhändige Unterschrift, schließt aber eine rein mündliche Erklärung aus – E-Mail oder Brief genügen. Zur Begründung kann sich der Vermieter nach § 558a Abs. 2 BGB insbesondere stützen auf:
- einen Mietspiegel,
- eine Auskunft aus einer Mietdatenbank,
- ein Sachverständigengutachten, oder
- die Angabe von bis zu drei vergleichbaren Wohnungen mit deren Mieten.
Existiert für die Wohnung ein qualifizierter Mietspiegel mit gültigen Angaben, muss der Vermieter dessen Werte auch dann mitteilen, wenn er sich zusätzlich auf ein anderes Begründungsmittel stützt (§ 558a Abs. 3 BGB). Ein formal fehlerhaftes oder unzureichend begründetes Mieterhöhungsschreiben ist unwirksam und löst keine Zustimmungspflicht des Mieters aus – der Mieter kann es dann folgenlos ignorieren, ohne dass eine Zustimmungsfrist zu laufen beginnt. Für Makler ist das Mieterhöhungsschreiben vor allem bei der Verwaltung von Bestandsobjekten und bei der Beratung von Eigentümern relevant, die ihre Mieteinnahmen an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen möchten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter verschickt ein Mieterhöhungsschreiben per Brief, in dem er die gewünschte neue Miete nennt und diese unter Bezugnahme auf den aktuellen örtlichen Mietspiegel begründet. Der Mieter hat anschließend eine gesetzliche Überlegungsfrist, innerhalb derer er der Erhöhung zustimmen kann.
Rechtsgrundlage
- § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung: Textform, zulässige Begründungsmittel (Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten, Vergleichswohnungen).