Mietnomade

Auch: Mietprellerei

Als Mietnomade wird umgangssprachlich ein Mieter bezeichnet, der planmäßig Wohnungen anmietet, ohne vor oder überwiegend keine Miete zu zahlen, und der die Wohnung möglichst lange nutzt, bevor er sich der Räumung entzieht oder auszieht. Der Begriff ist kein Rechtsbegriff, beschreibt aber ein für Vermieter erhebliches wirtschaftliches Risiko.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich gesehen ist der "Mietnomade" ein normaler Mieter, gegen den der Vermieter die üblichen Instrumente des Mietrechts anwenden muss – es gibt kein Sonderverfahren allein aufgrund dieser Zuschreibung. Für Makler ist das Phänomen dennoch praxisrelevant, weil es die sorgfältige Mieterauswahl und -prüfung besonders wichtig macht.

Wesentliche Aspekte:

  • Ablauf im Ernstfall: Zahlt der Mieter nicht, muss der Vermieter zunächst mahnen, bei ausreichendem Rückstand (i. d. R. zwei Monatsmieten, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) fristlos kündigen und danach ggf. eine Räumungsklage erheben. Verzögerungstaktiken des Mieters (Widerspruch, Ratenzahlungsangebote, Umzugsverzögerungen) können den Prozess über viele Monate hinziehen.
  • Beschleunigtes Räumungsverfahren: Seit der Mietrechtsreform 2013 ermöglicht § 940a ZPO in bestimmten Fällen eine einstweilige Verfügung auf Räumung sowie erweiterte Sicherheitsleistungen, um die Verfahrensdauer zu verkürzen.
  • Präventionsmaßnahmen für Vermieter/Makler: Sorgfältige Mieterselbstauskunft, Schufa-Auskunft, Einkommensnachweise, Kontaktaufnahme mit dem Vorvermieter sowie das Einholen einer vollständigen Kaution vor Übergabe der Schlüssel reduzieren das Risiko erheblich.
  • Absicherung: Vermieter können sich zusätzlich über eine Mietausfallversicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen eines "Mietnomaden" absichern.
  • Kein Rechtsbegriff, aber gesellschaftlich relevantes Thema: Der Begriff wird in Medien und Alltagssprache verwendet, ist jedoch weder im BGB noch in anderen Gesetzen definiert; juristisch ist stets von Zahlungsverzug, außerordentlicher Kündigung und Räumung die Rede.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zieht in eine frisch renovierte Wohnung ein, zahlt die ersten zwei Monatsmieten pünktlich und stellt danach jede Zahlung ein. Trotz Mahnungen und fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs verzögert er das Räumungsverfahren über mehrere Monate durch Einsprüche. Der Vermieter erleidet einen erheblichen finanziellen Ausfall – ein typischer Fall dessen, was umgangssprachlich als "Mietnomadentum" bezeichnet wird.

Rechtsgrundlage

  • § 543 BGB – Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, insbesondere bei Zahlungsverzug (Abs. 2 Nr. 3).
  • § 940a ZPO – Erleichterte Möglichkeiten der einstweiligen Verfügung auf Räumung in bestimmten Fallkonstellationen.
  • Kein eigener Rechtsbegriff; die rechtliche Behandlung folgt den allgemeinen Regeln zu Zahlungsverzug, Kündigung und Räumungsklage.

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