Mindestgrundstücksgröße
Auch: Mindestgröße für Baugrundstücke · Mindestbaugrundstücksfläche
Die Mindestgrundstücksgröße ist die kleinste zulässige Fläche, die ein Baugrundstück in einem bestimmten Gebiet aufweisen muss, damit es bebaut oder als eigenständiges Grundstück geteilt werden darf. Sie wird durch den Bebauungsplan oder eine kommunale Satzung festgelegt.
Ausführliche Erklärung
Kommunen können im Rahmen der Bauleitplanung Mindestgrößen für Baugrundstücke festsetzen, um eine übermäßige Verdichtung, eine unerwünschte Kleinstparzellierung oder eine mit dem städtebaulichen Konzept unvereinbare Bebauung zu verhindern. Für den Makler ist der Begriff in mehreren Konstellationen bedeutsam:
- Grundstücksteilung: Möchte ein Eigentümer sein Grundstück teilen, um eine Teilfläche separat zu verkaufen (z. B. zur Bebauung mit einem zweiten Haus im Garten), muss geprüft werden, ob beide entstehenden Teilflächen die im Bebauungsplan oder in der örtlichen Satzung festgelegte Mindestgrundstücksgröße einhalten. Unterschreitet eine Teilfläche die Mindestgröße, ist die Teilung baurechtlich in der Regel unzulässig – die Katasterbehörde bzw. das Bauamt kann die Teilungsgenehmigung versagen.
- Bebauungsplanfestsetzungen: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Mindestmaße der Baugrundstücke festsetzen. In vielen Kommunen bestehen zudem eigene Teilungsgenehmigungssatzungen, die eine Mindestgröße für bestimmte Gebietstypen (z. B. Einfamilienhausgebiete) vorschreiben, um eine Nachverdichtung durch immer kleinere Parzellen zu steuern.
- Innentwicklung und Nachverdichtung: In vielen Städten wird diskutiert oder bereits praktiziert, Mindestgrundstücksgrößen bei Neuaufstellung von Bebauungsplänen bewusst zu senken, um Nachverdichtung und zusätzlichen Wohnraum in bestehenden Siedlungsgebieten zu ermöglichen – für Makler ein Anlass, bei älteren, großzügig geschnittenen Grundstücken das Nachverdichtungspotenzial (z. B. Bau eines zweiten Hauses im rückwärtigen Grundstücksteil) zu prüfen.
- Ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB): In unbeplanten Innenbereichen gibt es keine förmliche Mindestgrundstücksgröße; hier orientiert sich die Zulässigkeit einer Bebauung oder Teilung am Einfügungsgebot nach § 34 BauGB, das sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung ausrichtet.
Für Makler ist es wichtig, bei geplanten Grundstücksteilungen frühzeitig beim zuständigen Bauamt oder der Katasterbehörde nachzufragen, ob und in welcher Höhe eine Mindestgrundstücksgröße gilt, um Käufern realistische Aussagen zur Teilbarkeit eines Grundstücks machen zu können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bebauungsplan legt für ein Einfamilienhausgebiet eine Mindestgrundstücksgröße von 500 m² fest. Ein Eigentümer mit einem 900 m² großen Grundstück möchte dieses in zwei Parzellen zu je 450 m² teilen, um beide separat zu bebauen. Da beide Teilflächen die Mindestgröße unterschreiten würden, versagt das Bauamt die Teilungsgenehmigung – eine Bebauung mit zwei Häusern ist so nicht realisierbar.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – ermöglicht der Gemeinde, im Bebauungsplan Mindestgrößen von Baugrundstücken festzusetzen.
- § 19 BauNVO – regelt im Zusammenhang mit dem Maß der baulichen Nutzung u. a. die Grundflächenzahl, die mittelbar auch die erforderliche Mindestgrundstücksgröße beeinflusst.
- Kommunale Teilungsgenehmigungssatzungen – viele Gemeinden regeln Mindestgrößen für Grundstücksteilungen zusätzlich auf Satzungsebene.