Mindestraumhöhe

Auch: Lichte Mindestraumhöhe

Die Mindestraumhöhe ist die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene lichte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume, die üblicherweise 2,40 m beträgt und Voraussetzung dafür ist, dass ein Raum als Wohn- oder Arbeitsraum genutzt werden darf.

Ausführliche Erklärung

Die Mindestraumhöhe ist in den Landesbauordnungen geregelt, die sich hierbei überwiegend am Vorbild der Musterbauordnung (MBO) orientieren: Aufenthaltsräume müssen danach grundsätzlich eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m aufweisen. Für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss gilt eine Erleichterung – dort genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m über wenigstens der Hälfte der Netto-Raumfläche, wobei Raumteile mit einer Höhe unter 1,50 m bei der Flächenberechnung unberücksichtigt bleiben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der niedrigsten Gebäudeklassen (freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser) sehen viele Landesbauordnungen zusätzliche Erleichterungen von diesen Vorgaben vor.

Die Mindestraumhöhe ist eng mit dem Begriff des Aufenthaltsraums verknüpft: Nur Räume, die diese und weitere Anforderungen (ausreichende Belichtung und Belüftung) erfüllen, gelten bauordnungsrechtlich als für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet und dürfen entsprechend als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum genutzt und als Wohnfläche angerechnet werden. Räume unterhalb der Mindesthöhe – etwa niedrige Keller- oder Spitzboden-Bereiche – gelten dagegen bauordnungsrechtlich nicht als Aufenthaltsräume und dürfen nicht dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet oder als Wohnfläche ausgewiesen werden.

Beispiel aus der Praxis

Beim Ausbau eines Dachgeschosses zu einer Wohnung erreicht der neue Raum nur über gut der Hälfte seiner Fläche eine lichte Höhe von 2,20 m, der Rest liegt darunter. Da damit die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume im Dachgeschoss erfüllt sind, kann der Raum grundsätzlich als Wohnraum genehmigt werden – bei einer durchgehend niedrigeren Raumhöhe wäre dies nicht möglich.

Rechtsgrundlage

  • § 47 MBO – Regelungsvorbild für die lichte Mindestraumhöhe von Aufenthaltsräumen (2,40 m, im Dachgeschoss 2,20 m).
  • Landesbauordnungen der Länder – konkrete, im Detail teils abweichende Umsetzung.

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