Nacherbe

Auch: Nacherbschaft

Der Nacherbe ist die Person, die einen Nachlass nicht sofort mit dem Erbfall erhält, sondern erst zu einem späteren, vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt – meist dem Tod des zuvor eingesetzten Vorerben –, nachdem dieser den Nachlass bis dahin verwaltet und genutzt hat.

Ausführliche Erklärung

Die Nacherbschaft ist das Gegenstück zur Vorerbschaft: Nach § 2100 BGB kann der Erblasser anordnen, dass ein Erbe erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer – der Vorerbe – Erbe geworden ist. Der Nacherbe erwirbt damit von Anfang an eine gesicherte, aber aufschiebend bedingte Erbenstellung: Er wird erst mit Eintritt des sogenannten Nacherbfalls – typischerweise dem Tod des Vorerben, kann aber auch ein anderes vom Erblasser bestimmtes Ereignis sein – tatsächlich Erbe des ursprünglichen Erblassers, nicht etwa Erbe des Vorerben.

Um die Rechte des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu schützen, beschränkt das Gesetz die Verfügungsmacht des Vorerben erheblich: Nach § 2113 BGB sind insbesondere Verfügungen über Grundstücke der Erbschaft unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Diese Sicherung wird im Grundbuch durch einen Nacherbenvermerk (Verfügungsbeschränkung) dokumentiert, der jeden späteren Erwerber auf die Beschränkung hinweist und einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb regelmäßig verhindert.

Für die Immobilienpraxis bedeutet dies: Möchte ein Vorerbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkaufen, muss geprüft werden, ob er von den Beschränkungen des § 2113 BGB befreit wurde oder ob der Nacherbe dem Geschäft zustimmen muss. Der Nacherbe selbst kann seine künftige Anwartschaft bereits vor Eintritt des Nacherbfalls übertragen oder belasten, wobei diese Verfügung unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Erbfalls steht.

Beispiel aus der Praxis

In einem Testament setzt ein Erblasser seinen Sohn als Vorerben und seine Enkelkinder als Nacherben ein. Erst wenn der Sohn stirbt, werden die Enkelkinder tatsächlich Erben des ursprünglichen Nachlasses – bis dahin ist ihr Recht durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch gegen unzulässige Verfügungen des Sohnes über die Nachlassgrundstücke abgesichert.

Rechtsgrundlage

  • § 2100 BGB – Grundnorm der Vor- und Nacherbschaft; Definition des Nacherben.
  • § 2113 BGB – Schutz des Nacherben durch Beschränkung der Verfügungsmacht des Vorerben über Grundstücke.

Verwandte Begriffe