Nachtspeicherheizungs-Austauschpflicht
Auch: Nachtspeicherheizungsverbot · Austauschpflicht für Nachtspeicherheizungen
Für Nachtspeicherheizungen gibt es in Deutschland aktuell keine generelle gesetzliche Austauschpflicht. Ein früher in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) enthaltenes Betriebsverbot für ältere Nachtspeicheröfen wurde bereits 2013 wieder aufgehoben und ist auch im heutigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht enthalten.
Ausführliche Erklärung
Die EnEV 2009 sah in § 10a ein stufenweises Betriebsverbot für Nachtspeicherheizungen vor, die vor bestimmten Stichtagen installiert worden waren, sofern Gebäude eine gewisse Mindestwohnungszahl überschritten. Dieses Verbot wurde jedoch politisch stark kritisiert (Stromkosten, Praktikabilität) und 2013 durch eine Novelle der EnEV vollständig gestrichen. Mit der Ablösung der EnEV durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2020 wurde keine vergleichbare Austauschpflicht wieder eingeführt.
Für Makler wichtige Klarstellungen:
- Keine Austauschpflicht im Bestand: Funktionierende Nachtspeicherheizungen dürfen unbefristet weiterbetrieben werden. Käufer und Mieter sollten darüber informiert werden, dass keine akute rechtliche Pflicht zum Austausch besteht – ein häufiges Missverständnis in Beratungsgesprächen.
- 65-Prozent-Pflicht bei Neuinstallation: Wird eine Heizungsanlage neu eingebaut oder eine bestehende Nachtspeicherheizung durch eine neue Anlage ersetzt, greift die allgemeine Pflicht nach § 71 GEG, wonach neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Eine neu installierte Nachtspeicherheizung ohne Kopplung an eine Photovoltaikanlage erfüllt diese Vorgabe in der Regel nicht.
- Wirtschaftliche statt rechtliche Motivation: Der häufigste Grund für einen freiwilligen Austausch sind die hohen Betriebskosten von Nachtspeicherheizungen (Stromheizung) im Vergleich zu Wärmepumpen, nicht eine gesetzliche Pflicht.
- Fördermöglichkeiten: Der freiwillige Austausch einer Nachtspeicherheizung gegen eine förderfähige Alternative (z. B. Wärmepumpe) kann über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst werden.
Für die Maklerpraxis ist es wichtig, bei Bestandsimmobilien mit Nachtspeicherheizung realistisch zu kommunizieren: Es besteht kein rechtlicher Handlungsdruck, wohl aber ein wirtschaftliches Argument für Käufer, mittelfristig eine Modernisierung in Betracht zu ziehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kaufinteressent besichtigt eine Eigentumswohnung aus den 1970er-Jahren mit funktionierender Nachtspeicherheizung und fragt den Makler, ob er zum Austausch verpflichtet sei. Der Makler klärt korrekt auf, dass keine gesetzliche Austauschpflicht besteht, weist aber auf die im Vergleich zu einer Wärmepumpe höheren laufenden Stromkosten hin.
Rechtsgrundlage
- § 71 GEG – Gilt nur bei Neuinstallation oder Ersatz einer Heizungsanlage (65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht), nicht für den Weiterbetrieb bestehender Nachtspeicherheizungen.
- Historisch: § 10a EnEV 2009 sah ein Betriebsverbot vor, wurde jedoch 2013 ersatzlos gestrichen und ist im aktuellen GEG nicht mehr enthalten.