Netzanschluss

Auch: Hausanschluss · Versorgungsanschluss

Der Netzanschluss ist die technische Verbindung eines Grundstücks oder Gebäudes mit dem öffentlichen Versorgungsnetz – für Strom, Gas, Wasser, Abwasser oder Telekommunikation – über die Energie, Wasser oder Daten bezogen bzw. abgeleitet werden können.

Ausführliche Erklärung

Ohne Netzanschluss ist ein Grundstück nicht erschlossen und in aller Regel auch nicht bebaubar. Bei den leitungsgebundenen Energien Strom und Gas besteht für Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung eine allgemeine Anschlusspflicht: Sie müssen jedermann im Netzgebiet zu ihren veröffentlichten allgemeinen Bedingungen an ihr Netz anschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Energieentnahme gestatten. Näheres zu den technischen Anschlussbedingungen für Niederspannung regelt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).

Bei Wasser und Abwasser ergibt sich ein vergleichbarer Anschlusszwang meist nicht aus Bundesrecht, sondern aus den kommunalen Satzungen der jeweiligen Wasserversorgungs- und Entwässerungsbetriebe, die häufig einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen. Für Telekommunikationsanschlüsse (Glasfaser, DSL, Kabel) besteht dagegen grundsätzlich keine allgemeine Anschlusspflicht der Netzbetreiber; hier hängt die Verfügbarkeit vom jeweiligen Ausbaugebiet und individuellen Verträgen ab.

Die Kosten für die Herstellung eines Netzanschlusses – den sogenannten Hausanschluss vom öffentlichen Netz bis zur Übergabestelle am Gebäude – trägt in der Regel der Grundstückseigentümer; sie zählen zu den Erschließungs- bzw. Baunebenkosten eines Bauvorhabens. Für Makler und Käufer ist relevant, ob und in welchem Umfang die für eine geplante Nutzung erforderlichen Netzanschlüsse (etwa ausreichende Stromkapazität für eine Wärmepumpe oder Wallbox) bereits vorhanden sind oder erst hergestellt werden müssen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr errichtet ein neues Einfamilienhaus auf einem bislang unbebauten Grundstück. Er beantragt beim örtlichen Netzbetreiber den Netzanschluss für Strom sowie beim Wasserversorger den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz; die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse trägt er als Teil der Erschließungskosten.

Rechtsgrundlage

  • § 18 EnWG – Allgemeine Anschlusspflicht der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Strom und Gas.
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) – Technische und vertragliche Details des Stromnetzanschlusses.
  • Kommunale Satzungen – Regeln Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser und Abwasser auf Ortsebene.

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