Hausanschlusskosten

Auch: Anschlusskosten · Baukostenzuschuss

Hausanschlusskosten sind die Kosten, die für die Herstellung, Erweiterung oder Erneuerung der individuellen Leitungsverbindung eines Grundstücks an das öffentliche Versorgungsnetz (Strom, Gas, Trinkwasser, Abwasser, Telekommunikation) anfallen. Sie werden von den jeweiligen Netzbetreibern bzw. Versorgungsunternehmen erhoben und sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Ausführliche Erklärung

Hausanschlusskosten sind von den Erschließungskosten nach § 127 BauGB abzugrenzen: Während die Erschließungsbeiträge die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Kanäle im öffentlichen Bereich) betreffen und von der Gemeinde erhoben werden, decken die Hausanschlusskosten die individuelle Anschlussleitung vom öffentlichen Netz bis in das jeweilige Gebäude ab und werden vom zuständigen Netzbetreiber bzw. Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.

Eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung existiert nicht; die Kosten richten sich nach den Satzungen der Kommunen bzw. Zweckverbände (für Wasser und Abwasser, gestützt auf die Kommunalabgabengesetze der Länder) sowie – bei Strom und Gas – nach den bundesrechtlichen Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV – bzw. Niederdruckanschlussverordnung – NDAV). Danach kann der Netzbetreiber für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses einen einmaligen Baukostenzuschuss verlangen.

Für Makler sind Hausanschlusskosten insbesondere bei Neubauprojekten und beim Verkauf unbebauter oder neu erschlossener Grundstücke relevant: Käufer sollten wissen, ob die Anschlüsse bereits hergestellt und bezahlt sind oder ob diese Kosten – oft mehrere tausend Euro je Medium – noch zusätzlich zum Grundstücks- oder Kaufpreis anfallen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger verkauft ein noch unbebautes Grundstück in einem neuen Baugebiet. Im Kaufvertrag wird klargestellt, dass die Erschließungskosten für die Straße bereits in den Kaufpreis eingerechnet sind, die individuellen Hausanschlusskosten für Wasser, Abwasser, Strom und Gas dagegen gesondert vom Käufer an die jeweiligen Versorgungsunternehmen zu zahlen sind.

Rechtsgrundlage

  • § 127 BauGB – Erschließungsbeitrag für öffentliche Erschließungsanlagen (Abgrenzung zu den individuellen Hausanschlusskosten).
  • Kommunale Satzungen (Wasser-/Abwassersatzungen) auf Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) für Strom- und Gasanschlüsse.

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