Nichtigkeit eines Beschlusses
Auch: Beschlussnichtigkeit · nichtiger WEG-Beschluss
Anders als ein anfechtbarer Beschluss, der bis zu einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirksam bleibt, ist ein nichtiger Beschluss von Anfang an unwirksam. Das WEG regelt in § 44 nicht die materiellen Voraussetzungen der Nichtigkeit selbst, sondern das gerichtliche Verfahren, mit dem sie festgestellt werden kann.
Ausführliche Erklärung
Im Wohnungseigentumsrecht wird zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Anfechtbare Beschlüsse leiden an einem Mangel – etwa einem Verfahrensfehler oder einem Verstoß gegen ordnungsmäßige Verwaltung – bleiben aber wirksam, solange sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG mit der Anfechtungsklage erfolgreich angegriffen werden. Nichtige Beschlüsse hingegen entfalten von vornherein keine Rechtswirkung, unabhängig davon, ob sie gerichtlich angegriffen werden – die Nichtigkeitsklage nach § 44 WEG stellt lediglich fest, was ohnehin gilt, und unterliegt anders als die Anfechtungsklage keiner Monatsfrist.
Nach der Rechtsprechung sind Beschlüsse insbesondere dann nichtig, wenn der Eigentümergemeinschaft für den Beschlussgegenstand die Beschlusskompetenz vollständig fehlt (etwa bei Eingriffen in den unentziehbaren Kernbereich des Sondereigentums), wenn ein Beschluss inhaltlich gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, die nicht zur Disposition der Eigentümer stehen, oder wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Anfechtbar sind dagegen die deutlich häufigeren Fälle formeller Mängel (z. B. Ladungsfehler) oder inhaltlicher Abweichungen von ordnungsmäßiger Verwaltung, ohne dass die Beschlusskompetenz insgesamt fehlt. Die Abgrenzung ist in der Praxis bedeutsam, weil ein nicht fristgerecht angefochtener, aber materiell fehlerhafter Beschluss nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig wird – ein nichtiger Beschluss dagegen bleibt zeitlich unbegrenzt angreifbar.
Beispiel aus der Praxis
Die Eigentümerversammlung beschließt mehrheitlich, einem einzelnen Eigentümer dauerhaft das Nutzungsrecht an seiner eigenen Wohnung zu entziehen. Ein solcher Beschluss greift in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums ein und ist deshalb nichtig – der betroffene Eigentümer kann die Nichtigkeit jederzeit, auch nach Ablauf eines Monats, gerichtlich feststellen lassen.