Notarielle Fälligkeitsbestätigung
Auch: Notarielle Fälligkeitsmitteilung
Im notariellen Kaufvertrag wird die Fälligkeit des Kaufpreises meist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Erst wenn der Notar deren Erfüllung geprüft hat, versendet er die Fälligkeitsbestätigung – ein Vorgang, der auch für die Fälligkeit der Maklerprovision praktisch relevant ist.
Ausführliche Erklärung
Typische Fälligkeitsvoraussetzungen im Kaufvertrag sind die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die Löschung oder Löschungsbewilligung nicht übernommener Fremdbelastungen sowie das Vorliegen behördlicher Genehmigungen (z. B. Negativzeugnis der Gemeinde bzw. Verzicht auf ein gesetzliches Vorkaufsrecht). Der Notar prüft diese Punkte und informiert die Parteien erst dann über den Eintritt der Fälligkeit.
Für den Makler ist das aus zwei Gründen wichtig: Erstens entsteht sein Provisionsanspruch bereits mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags (§ 652 BGB) – unabhängig von Zahlung oder Eigentumsumschreibung. Zweitens koppeln viele Maklerverträge die praktische Fälligkeit der Provisionsrechnung vertraglich an das Vorliegen der notariellen Fälligkeitsmitteilung, um dem Kunden Liquiditätsspielraum für die Kaufpreisfinanzierung zu geben und Streit über den genauen Zahlungszeitpunkt zu vermeiden. Der Makler sollte daher sicherstellen, dass er über den Eingang der Fälligkeitsmitteilung informiert wird, um zeitnah seine Rechnung stellen zu können.
Beispiel aus der Praxis
Nach Beurkundung des Kaufvertrags prüft der Notar die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen und teilt drei Wochen später allen Parteien mit, dass der Kaufpreis nun fällig ist. Da im Maklervertrag vereinbart war, dass die Provisionsrechnung erst nach dieser Mitteilung gestellt wird, versendet der Makler nun seine Rechnung an den Käufer.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des Hauptvertrags, unabhängig von dessen späterem Vollzug.
- § 17 BeurkG – Sorgfaltspflichten des Notars bei der Vertragsabwicklung, einschließlich der Prüfung und Mitteilung der Fälligkeitsvoraussetzungen.