Notfrist
Auch: Gesetzliche Notfrist
Eine Notfrist ist eine gesetzliche Frist im Zivilprozessrecht, die vom Gesetz ausdrücklich als "Notfrist" bezeichnet wird. Sie kann – anders als die meisten anderen Fristen – weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Gericht verkürzt werden.
Ausführliche Erklärung
§ 224 ZPO regelt die Möglichkeiten zur Verkürzung und Verlängerung von Fristen im Zivilprozess. Nach § 224 Abs. 1 Satz 1 ZPO können Parteien durch Vereinbarung Fristen abkürzen, "mit Ausnahme der Notfristen". Als Notfristen gelten dabei nur diejenigen Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind – die Bezeichnung "Notfrist" muss also explizit im jeweiligen Gesetzestext stehen, damit die besondere Unverkürzbarkeit greift. Auch das Gericht kann eine Notfrist grundsätzlich nicht verkürzen; eine Verlängerung ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich.
Notfristen finden sich vor allem bei prozessualen Rechtsbehelfen, deren fristgerechte Einlegung für die Rechtssicherheit besonders bedeutsam ist – etwa die Frist zur Einlegung der Berufung, der Revision oder des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Der Sinn der strengen Unverkürzbarkeit liegt darin, dass Beteiligte sich auf den Ablauf dieser Fristen zuverlässig verlassen können müssen, ohne dass die Gegenseite oder das Gericht sie im Einzelfall abkürzen könnte.
Für die Immobilienpraxis wird der Begriff vor allem relevant, wenn zivilrechtliche Streitigkeiten aus Miet-, Kauf- oder Maklerverträgen – etwa Räumungsklagen, Klagen auf Mängelbeseitigung oder Zahlungsklagen – gerichtlich ausgetragen werden und eine der Parteien ein Urteil mit Rechtsmitteln angreifen will. Die Berechnung des Fristbeginns und -endes einer Notfrist folgt den allgemeinen Regeln der §§ 187 ff. BGB zur Fristberechnung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter unterliegt in einem Räumungsprozess und möchte gegen das Urteil Berufung einlegen. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Notfrist; sie kann daher nicht durch eine Vereinbarung mit dem Mieter oder durch eine Anordnung des Gerichts verkürzt werden, sondern muss zwingend innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gewahrt werden.
Rechtsgrundlage
- § 224 ZPO – Definition der Notfrist als ausdrücklich so bezeichnete, nicht durch Parteivereinbarung verkürzbare gesetzliche Frist.