Fristberechnung

Auch: Fristenberechnung · Terminberechnung

Die §§ 187 bis 193 BGB enthalten allgemeine Regeln zur Berechnung von Fristen, die für nahezu alle zivilrechtlichen Fristen gelten – etwa Kündigungs-, Widerrufs- oder Rügefristen. Sie bestimmen insbesondere, ob der Tag eines fristauslösenden Ereignisses mitgezählt wird und wie das Fristende zu ermitteln ist.

Ausführliche Erklärung

Ob eine Frist gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie sie berechnet wird – ein in der Immobilienpraxis häufig unterschätzter Punkt, etwa bei Widerrufsfristen im Maklerrecht, Kündigungsfristen im Mietrecht oder Rügefristen bei Mängeln. Das BGB enthält dafür allgemeine, für praktisch alle Rechtsgebiete geltende Auslegungsregeln:

Nach § 187 Abs. 1 BGB wird, wenn ein Ereignis (z. B. Zugang einer Kündigung, Vertragsschluss) den Beginn einer Frist auslöst, der Tag, an dem das Ereignis eintritt, nicht mitgerechnet – die Frist beginnt erst am folgenden Tag. Beginnt eine Frist dagegen ausdrücklich mit dem Anfang eines Tages, wird dieser Tag nach § 187 Abs. 2 BGB mitgezählt (Beispiel: Fristen ab einem bestimmten Kalendertag, oder die Berechnung des Lebensalters).

Für das Fristende gilt § 188 BGB: Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist; eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das fristauslösende Ereignis fällt. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt nach § 193 BGB an dessen Stelle der nächste Werktag.

Diese Regeln gelten grundsätzlich immer dann, wenn eine speziellere Norm (etwa im Mietrecht oder Maklerrecht) nichts Abweichendes bestimmt, und sind deshalb Grundlage für die korrekte Berechnung praktisch jeder Frist in der Immobilienwirtschaft.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter erhält am 3. eines Monats eine ordentliche Kündigung. Da der Zugang der Kündigung das fristauslösende Ereignis ist, wird der 3. selbst nicht mitgerechnet – die Frist beginnt am 4. zu laufen. Fällt das rechnerische Fristende auf einen Sonntag, verschiebt es sich automatisch auf den nächsten Werktag.

Rechtsgrundlage

  • § 187 BGB – Fristbeginn bei einem Ereignis bzw. bei einem Tagesanfang.
  • § 188 BGB – Berechnung des Fristendes bei Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresfristen.
  • § 193 BGB – Verschiebung des Fristendes bei Sonn-, Feiertagen oder Samstagen auf den nächsten Werktag.

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