Oberste Geschossdecke

Auch: Dämmung oberste Geschossdecke · Geschossdeckendämmung

Die oberste Geschossdecke ist das Bauteil, das das oberste beheizte Geschoss eines Gebäudes von einem nicht ausgebauten, unbeheizten Dachraum trennt. Ist sie nicht ausreichend gedämmt, besteht nach dem Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude eine Nachrüstpflicht.

Ausführliche Erklärung

Nach § 47 GEG müssen begehbare, aber nicht zu Wohnzwecken genutzte oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) den Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Alternativ gilt die Anforderung auch dann als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt wird. Die Pflicht betrifft insbesondere Bestandsgebäude mit ungedämmtem Spitzboden oder Dachraum, der nicht ausgebaut ist.

Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind unter anderem Eigentümer von Häusern mit maximal zwei Wohnungen, die das Gebäude bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen – bei diesen greift die Pflicht erst bei einem Eigentümerwechsel. Zudem entfällt die Pflicht, wenn sich die Kosten der Dämmmaßnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eingesparten Energiekosten amortisieren würden (Wirtschaftlichkeitsvorbehalt). Für Makler ist die Prüfung der obersten Geschossdecke bei unsanierten Bestandsimmobilien wichtig, da eine fehlende Dämmung sowohl eine bestehende gesetzliche Pflicht des neuen Eigentümers als auch ein energetisches Wertminderungsmerkmal darstellen kann.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Einfamilienhauses aus den 1980er-Jahren stellt sich heraus, dass die oberste Geschossdecke zum ungedämmten Spitzboden nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt. Da die bisherigen Eigentümer das Haus bereits seit den 1990er-Jahren selbst bewohnen, bestand für sie noch keine Nachrüstpflicht – mit dem Eigentümerwechsel durch den Verkauf entsteht die Pflicht jedoch für den Käufer.

Rechtsgrundlage

  • § 47 GEG – Nachrüstpflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (U-Wert max. 0,24 W/(m²K)) bzw. alternativ des Dachs, mit Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer kleiner Wohngebäude und bei fehlender Wirtschaftlichkeit.

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