Oberlichtfenster

Auch: Oberlicht · Oberlichte

Ein Oberlichtfenster ist ein zusätzliches Fensterelement, das über einer Tür oder einem regulären Fenster angeordnet ist und vor allem der zusätzlichen Belichtung eines Raums dient, etwa in fensterlosen Fluren, Treppenhäusern oder Windfängen.

Ausführliche Erklärung

Oberlichtfenster kommen in unterschiedlichen Bauformen vor: als feststehendes Glaselement über einer Zimmer- oder Haustür, als durchgehendes Fensterband oberhalb einer Fensterreihe oder als eigenständiges, oft geneigtes Element im Dachbereich (Dachoberlicht). Ihr wesentlicher Zweck ist es, auch solchen Räumen oder Raumteilen Tageslicht zuzuführen, die keinen eigenen Zugang zur Außenfassade haben – etwa innenliegenden Fluren, Treppenhäusern oder Bädern ohne Außenwand.

Bauordnungsrechtlich ist die Belichtung von Aufenthaltsräumen (Wohn- und Arbeitsräume) über ein ausreichend bemessenes Fenster vorgeschrieben; Oberlichter können hierzu ergänzend beitragen, ersetzen jedoch in der Regel nicht die nach Landesbauordnung geforderte Fensterfläche eines eigenständigen Aufenthaltsraums. In historischen Gebäuden, etwa Altbauwohnungen mit hohen Zimmertüren, sind verglaste Oberlichter über den Türen ein typisches gestalterisches wie funktionales Element, das zugleich zur natürlichen Belüftung (durch kippbare Ausführung) beitragen kann.

Für Makler ist das Oberlichtfenster vor allem bei der Beurteilung innenliegender Räume relevant: Ein zusätzliches Oberlicht kann einen ansonsten dunklen Flur oder Windfang deutlich aufwerten, ersetzt aber nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Belichtung eines separaten Aufenthaltsraums.

Beispiel aus der Praxis

In einer sanierten Altbauwohnung besitzen die Zimmertüren zum Flur jeweils ein verglastes Oberlichtfenster, durch das Tageslicht aus den angrenzenden Räumen in den ansonsten fensterlosen Flur fällt und diesen deutlich heller wirken lässt.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige bundesgesetzliche Regelung. Anforderungen an die Belichtung von Aufenthaltsräumen ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung.

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