Onlineportal-Inserat

Auch: Immobilienportal-Anzeige

Ein Onlineportal-Inserat ist die Anzeige eines Vermarktungsobjekts auf einem Immobilienportal im Internet – heute das wichtigste Vermarktungsinstrument der Maklerbranche, da die überwiegende Mehrheit der Suchenden ihre Objektrecherche online beginnt.

Ausführliche Erklärung

Die großen deutschen Immobilienportale (ImmoScout24, Immowelt, Immonet, Kleinanzeigen) erreichen Millionen Nutzer und sind für Makler faktisch unverzichtbar. Die Anbindung erfolgt meist über die Maklersoftware per OpenImmo-Schnittstelle, sodass ein Objekt mit einem Klick auf mehreren Portalen gleichzeitig veröffentlicht werden kann.

Für den Makler wichtige Praxis- und Rechtsaspekte:

  • Pflichtangaben zum Energieausweis: Nach § 87 GEG müssen in Immobilienanzeigen bereits im Angebot (nicht erst bei Besichtigung) bestimmte energetische Kennwerte genannt werden, sofern zum Zeitpunkt der Anzeige ein Energieausweis vorliegt oder vorliegen muss – u. a. Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentlicher Energieträger und Baujahr. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 108 GEG) und sind zudem wettbewerbsrechtlich angreifbar.
  • Irreführende Angaben: Falsche oder übertriebene Angaben zu Wohnfläche, Zustand oder Lage können als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5a UWG abgemahnt werden.
  • Portalranking und Sichtbarkeit: Viele Portale bieten kostenpflichtige Top-Platzierungen; die Reihenfolge der Ergebnisse orientiert sich zusätzlich an Aktualität, Bildqualität und Interaktionsraten.
  • Exklusivität und Mehrfachvermarktung: Bei Kooperationen mehrerer Makler (Pool) ist zu klären, unter wessen Namen und mit welcher Provisionsangabe das Objekt inseriert wird.
  • DSGVO: Kontaktformulare der Portale übermitteln personenbezogene Daten von Interessenten an den Makler; hierfür ist eine Datenschutzerklärung und ein rechtskonformer Umgang mit den Anfragedaten erforderlich.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler veröffentlicht das Exposé einer Eigentumswohnung gleichzeitig auf ImmoScout24, Immowelt und der eigenen Firmenwebsite. In der Anzeige sind Energieausweistyp, Energiekennwert und Baujahr angegeben – ohne diese Pflichtangaben würde die Anzeige einen Verstoß gegen § 87 GEG darstellen.

Rechtsgrundlage

  • § 87 GEG – Pflichtangaben zu energetischen Kennwerten in Immobilienanzeigen (kommerzielle Angebote in Print- und Onlinemedien).
  • § 5a UWG – Verbot irreführender Unterlassung wesentlicher Informationen in geschäftlichen Anzeigen.

Verwandte Begriffe