Privatvermögen
Auch: Privatbereich · außerbetriebliches Vermögen
Privatvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände einer natürlichen Person – etwa Immobilien, Wertpapiere oder Bankguthaben –, die nicht einem Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Tätigkeit zugeordnet sind, sondern der privaten Sphäre angehören. Der Gegenbegriff ist das Betriebsvermögen.
Ausführliche Erklärung
Die Unterscheidung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen ist im deutschen Steuerrecht zentral, weil sich daraus unterschiedliche Besteuerungsfolgen ergeben. Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig von einer Haltefrist. Bei Privatvermögen gilt dagegen: Wertsteigerungen bleiben in der Regel steuerfrei, es sei denn, es greift ein besonderer Besteuerungstatbestand.
Für Immobilien im Privatvermögen ist vor allem § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) relevant: Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer (sogenannte Spekulationsfrist). Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Gewinn steuerfrei. Eine wichtige Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien: Wurde die Immobilie durchgehend oder zumindest im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Spekulationsbesteuerung unabhängig von der Haltedauer.
Für Kapitalanlagen im Privatvermögen (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) greift regelmäßig die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, für die der Sparer-Pauschbetrag einen steuerfreien Grundbetrag gewährt. Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb entnommen und in das Privatvermögen überführt, gilt dies steuerlich als Anschaffung – mit der Folge, dass eine neue Spekulationsfrist beginnen kann.
Für Immobilienmakler ist die Abgrenzung relevant, wenn Kunden nach den steuerlichen Folgen eines Verkaufs fragen: Ob eine Immobilie im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird und wie lange sie im Eigentum stand, entscheidet maßgeblich über eine mögliche Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer kauft eine vermietete Eigentumswohnung und verkauft sie nach sieben Jahren mit Gewinn. Da die Wohnung im Privatvermögen gehalten wurde, die Zehnjahresfrist des § 23 EStG aber noch nicht abgelaufen ist und keine Selbstnutzung vorlag, muss der Veräußerungsgewinn versteuert werden. Hätte er die Wohnung selbst bewohnt oder erst nach zehn Jahren verkauft, wäre der Gewinn steuerfrei geblieben.
Rechtsgrundlage
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte: Zehnjahresfrist für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Privatvermögen, Ausnahme bei Selbstnutzung.