Sparer-Pauschbetrag
Auch: Sparerfreibetrag · Sparerpauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden steuerfrei bleiben. Er beträgt seit 2023 1.000 Euro für Einzelveranlagte und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner.
Ausführliche Erklärung
Nach § 20 Abs. 9 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Betrag als Werbungskosten abgezogen, ohne dass tatsächlich entstandene Werbungskosten nachgewiesen werden müssen; der Abzug höherer tatsächlicher Werbungskosten ist im Gegenzug ausgeschlossen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro für Einzelveranlagte beziehungsweise 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner (zuvor lag er bei 801 bzw. 1.602 Euro).
Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, die Banken direkt an der Quelle einbehalten. Um zu verhindern, dass Kapitalerträge innerhalb des Sparer-Pauschbetrags bereits an der Quelle besteuert werden, können Anleger ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen; dieser kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf den Pauschbetrag in der Summe aber nicht überschreiten. Wurde kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt, lässt sich der Pauschbetrag nachträglich über die Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) geltend machen.
Für Immobilieneigentümer ist der Sparer-Pauschbetrag insbesondere bei der Anlage von Mieteinnahmen, Verkaufserlösen oder Instandhaltungsrücklagen relevant: Zinserträge daraus bleiben bis zur Höhe des Pauschbetrags steuerfrei, was insbesondere bei WEG-Rücklagenkonten und größeren Verkaufserlösen berücksichtigt werden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Vermieterin erzielt aus Zinsen und Fondsausschüttungen im Jahr 1.300 Euro Kapitalerträge. Da ihr Sparer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro liegt, muss sie nur die verbleibenden 300 Euro versteuern – vorausgesetzt, sie hat rechtzeitig einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt oder macht den Pauschbetrag über ihre Steuererklärung geltend.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (Zusammenveranlagung) seit 2023.