Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Einnahmen – etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte ausländische Einkünfte – zwar nicht direkt besteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen mit einbezogen werden. Dadurch steigt der anzuwendende Steuersatz auf die regulären Einkünfte, obwohl die steuerfreien Beträge selbst unversteuert bleiben.
Ausführliche Erklärung
Für Makler und Immobilieneigentümer ist der Progressionsvorbehalt vor allem bei zwei Konstellationen relevant:
- Auslandsimmobilien: Besteht mit dem Belegenheitsstaat einer vermieteten Auslandsimmobilie ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Freistellungsmethode, wird die dortige Miet- oder Veräußerungsgewinnbesteuerung in Deutschland freigestellt – die Einkünfte fließen aber über § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG in die Berechnung des deutschen Steuersatzes ein. Das kann den Steuersatz auf die inländischen Einkünfte (z. B. weitere Mieteinnahmen) spürbar erhöhen.
- Lohnersatzleistungen: Bezieht ein Immobilieneigentümer zusätzlich Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Insolvenzgeld, erhöhen diese Beträge fiktiv den Steuersatz, der dann auf sämtliche zu versteuernden Einkünfte (auch Vermietungseinkünfte) angewendet wird.
Technisch berechnet das Finanzamt dazu ein fiktives zu versteuerndes Einkommen (reguläres Einkommen zzgl. der steuerfreien Progressionseinkünfte), ermittelt darauf den durchschnittlichen Steuersatz und wendet diesen Satz auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen an. Der Effekt betrifft nur den Steuersatz, nicht die Bemessungsgrundlage selbst.
Für die Beratungspraxis relevant: Beim Verkauf einer vermieteten Auslandsimmobilie mit steuerpflichtigem Veräußerungsgewinn im Ausland sollte frühzeitig geprüft werden, ob Freistellungs- oder Anrechnungsmethode greift, da dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtsteuerlast der Mandanten hat.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer erzielt 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus deutschen Mieteinnahmen. Zusätzlich vermietet er ein Ferienhaus in Spanien mit 15.000 Euro Gewinn, der nach DBA in Deutschland steuerfrei ist. Das Finanzamt berechnet den Steuersatz auf Basis von 55.000 Euro fiktivem Gesamteinkommen und wendet diesen höheren Satz dann auf die tatsächlich steuerpflichtigen 40.000 Euro an – die Steuerlast steigt gegenüber einer isolierten Betrachtung.
Rechtsgrundlage
- § 32b EStG – Regelt Art, Umfang und Berechnungsmethode des Progressionsvorbehalts, insbesondere für ausländische Einkünfte (Abs. 1 Nr. 3) und Lohnersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 1).