Rangfolge
Auch: Rangverhältnis · Rangordnung
Die Rangfolge bestimmt, in welcher Reihenfolge mehrere auf einem Grundstück lastende Rechte – etwa mehrere Grundschulden verschiedener Banken – im Grundbuch zueinander stehen. Sie entscheidet vor allem darüber, wer bei einer Zwangsversteigerung zuerst aus dem Erlös befriedigt wird.
Ausführliche Erklärung
Ist ein Grundstück mit mehreren Rechten belastet, etwa weil ein Eigentümer nacheinander mehrere Darlehen aufgenommen und dafür jeweils eine Grundschuld bestellt hat, muss geklärt sein, welches Recht im Rang vorgeht. Grundsätzlich gilt: Sind die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen, entscheidet die Reihenfolge der Eintragungen – wer zuerst eingetragen wurde, hat den besseren Rang. Sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, ist grundsätzlich das Eintragungsdatum maßgeblich; bei gleichem Tag stehen die Rechte gleichrangig nebeneinander, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die Rangfolge hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung: Im Falle einer Zwangsversteigerung wird der Erlös zunächst zur Befriedigung des im Rang vorgehenden Gläubigers verwendet; erst danach kommen nachrangige Gläubiger zum Zug. Banken achten deshalb bei der Kreditvergabe genau auf die Rangstelle, an der ihre Grundschuld eingetragen wird – eine erstrangige Grundschuld bietet die beste Absicherung und wird daher regelmäßig mit besseren Konditionen honorart. Der Rang kann nachträglich geändert werden (Rangänderung, Rangrücktritt), etwa wenn im Zuge einer Umschuldung eine neue Bank eine bessere Rangstelle erhalten soll; dies erfordert die Zustimmung der zurücktretenden Berechtigten und eine entsprechende Grundbucheintragung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer hat für die Erstfinanzierung seines Hauses eine Grundschuld über 200.000 Euro zugunsten der Bank A eintragen lassen. Später nimmt er einen weiteren Kredit bei Bank B auf, für den eine zweite Grundschuld über 50.000 Euro eingetragen wird. Kommt es zur Zwangsversteigerung, wird Bank A aus dem Erlös vorrangig vor Bank B befriedigt, da ihre Grundschuld die bessere Rangfolge hat.
Rechtsgrundlage
§ 879 BGB – Rangverhältnis mehrerer Rechte an einem Grundstück: Bei Eintragung in derselben Abteilung entscheidet die Reihenfolge der Eintragungen, bei verschiedenen Abteilungen grundsätzlich das Eintragungsdatum; abweichende Rangbestimmungen bedürfen der Eintragung im Grundbuch.