Restkaufpreis
Auch: Kaufpreisrest · Restforderung
Der Restkaufpreis ist der Teil des vereinbarten Kaufpreises, der nach bereits geleisteten Zahlungen (z. B. Anzahlung, Teilrate) noch aussteht und vom Käufer an den Verkäufer zu zahlen ist, meist zur Fälligkeit gemäß Kaufvertrag.
Ausführliche Erklärung
Bei Immobilienkaufverträgen wird der Kaufpreis in aller Regel nicht in mehreren Teilbeträgen an den Verkäufer selbst gezahlt, sondern in einer Summe zur Fälligkeit nach Vorliegen bestimmter Bedingungen (Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Lastenfreistellung, Vorliegen etwaiger Genehmigungen). Der Begriff "Restkaufpreis" wird dennoch in folgenden Konstellationen relevant:
- Bauträgerverträge: Bei Bauträgerkäufen erfolgt die Zahlung nach dem Baufortschritt in Raten gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV, § 3). Der jeweils nach einer geleisteten Rate noch offene Betrag wird als Restkaufpreis bezeichnet.
- Stundung/Ratenzahlung: Vereinbaren Verkäufer und Käufer ausnahmsweise eine Stundung eines Teilbetrags (z. B. bei familieninternen Verkäufen oder wenn der Käufer eine Anschlussfinanzierung erst später erhält), bezeichnet der Restkaufpreis den gestundeten, noch offenen Betrag – oft gesichert durch eine Grundschuld oder Reallast zugunsten des Verkäufers.
- Verzug/Zwangsvollstreckung: Zahlt der Käufer den Restkaufpreis nicht fristgerecht, treten die vertraglichen Verzugsfolgen (Verzugszinsen, ggf. Rücktrittsrecht) sowie ggf. eine im Kaufvertrag vorgesehene Zwangsvollstreckungsunterwerfung ein.
- Praxisrelevanz für den Makler: Der Makler sollte wissen, dass die Fälligkeit des (Rest-)Kaufpreises typischerweise erst nach Vorliegen aller im Kaufvertrag genannten Fälligkeitsvoraussetzungen eintritt (Eigentumsvormerkung, Löschung bestehender Belastungen, ggf. behördliche Genehmigungen) – der Notar teilt dies den Parteien in der Fälligkeitsmitteilung mit.
Beispiel aus der Praxis
Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer nach Fertigstellung des Rohbaus eine erste Rate von 40 Prozent des Kaufpreises. Der verbleibende Restkaufpreis wird gemäß den weiteren im Vertrag festgelegten Baufortschrittsraten fällig, bis der volle Kaufpreis nach Bezugsfertigkeit gezahlt ist.
Rechtsgrundlage
- § 433 BGB – Grundpflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises.
- § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei ausstehenden Gegenleistungen.
- Keine eigenständige gesetzliche Definition des "Restkaufpreises"; er ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Zahlungsstruktur, bei Bauträgerverträgen konkretisiert durch § 3 MaBV.