Salvatorische Klausel
Auch: Erhaltungsklausel · Teilnichtigkeitsklausel
Die salvatorische Klausel ist eine Standardformulierung in Verträgen, die regelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht automatisch den gesamten Vertrag zu Fall bringt. Sie findet sich auch in notariellen Immobilienkaufverträgen und Maklerverträgen.
Ausführliche Erklärung
Ohne eine solche Klausel gilt nach § 139 BGB im Zweifel: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Die salvatorische Klausel kehrt diese gesetzliche Auslegungsregel um, indem die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren, dass der übrige Vertrag auch bei Teilnichtigkeit gelten soll und die unwirksame Regelung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung ersetzt wird.
Typischer Wortlaut: "Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt."
Wichtige Einschränkungen für die Praxis:
- Bei formbedürftigen Verträgen (insbesondere notariellen Grundstückskaufverträgen nach § 311b BGB) kann eine salvatorische Klausel eine fehlende notarielle Beurkundung einzelner Nebenabreden nicht heilen – Formmängel bei wesentlichen Vertragsbestandteilen führen weiterhin zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Nebenabrede untrennbar mit dem Hauptgeschäft verbunden ist (BGH-Rechtsprechung zu "Schwarzgeldabreden" und Koppelungsgeschäften).
- In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Maklerverträge, Bauträgerverträge) unterliegt die salvatorische Klausel selbst der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; sie darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
- Sie ersetzt nicht die sorgfältige Vertragsprüfung – Makler sollten wissen, dass die Klausel Streitigkeiten über die Ersatzregelung nicht verhindert, sondern nur die Gesamtnichtigkeit vermeiden soll.
Für den Makler ist die Klausel vor allem im eigenen Maklervertrag und in notariellen Kaufverträgen als Standardbaustein bekannt, ihre Bedeutung sollte gegenüber Laien einordnend erklärt werden können.
Beispiel aus der Praxis
In einem notariellen Kaufvertrag wird eine Nebenabrede zur Kostentragung nachträglich für unwirksam erklärt, weil sie gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt. Dank salvatorischer Klausel bleibt der übrige Kaufvertrag (Kaufpreis, Übergabe, Auflassung) wirksam; die Parteien müssen sich nur über eine Ersatzregelung zur Kostentragung einigen.
Rechtsgrundlage
- § 139 BGB – gesetzliche Auslegungsregel zur Teilnichtigkeit von Rechtsgeschäften, die durch die salvatorische Klausel vertraglich abbedungen wird.
- Bei formbedürftigen Verträgen zusätzlich § 311b BGB (notarielle Beurkundungspflicht) zu beachten, da die Klausel Formmängel nicht heilt.