Schuldnerverzeichnisauskunft
Auch: Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis · Vermögensauskunft-Registerauszug
Die Schuldnerverzeichnisauskunft ist ein Auszug aus dem beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) geführten zentralen Schuldnerverzeichnis. Sie zeigt, ob gegen eine Person Eintragungen wegen nicht erfüllter Zahlungsverpflichtungen bestehen, etwa durch Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft oder Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung derselben.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilienmakler ist die Schuldnerverzeichnisauskunft vor allem im Rahmen der Erteilung oder Verlängerung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO relevant, da die zuständige Behörde die geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers prüft:
- Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (z. B. wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder erfolgloser Zwangsvollstreckung) gelten als starkes Indiz gegen geordnete Vermögensverhältnisse und können zur Versagung oder zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen.
- Die Auskunft wird zentral über das Vollstreckungsportal der Länder (www.vollstreckungsportal.de) elektronisch abgerufen; ein persönliches Erscheinen beim Gericht ist in der Regel nicht mehr erforderlich.
- Neben der Gewerbeerlaubnisprüfung verlangen manche IHKs, Maklerverbände oder Franchisegeber die Vorlage einer aktuellen Schuldnerverzeichnisauskunft als Zulassungs- oder Mitgliedschaftsvoraussetzung.
- Die Auskunft ist zeitlich begrenzt aussagekräftig; Behörden verlangen meist Auszüge, die nicht älter als drei Monate sind.
Praxishinweis: Makler sollten die Auskunft rechtzeitig vor Antragstellung oder Verlängerung der Gewerbeerlaubnis einholen, da Bearbeitungszeiten und mögliche Klärungsbedarfe bei fälschlichen Eintragungen (z. B. nach beglichener Forderung) Zeit in Anspruch nehmen können.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Verlängerung seiner Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO muss ein Makler neben dem Führungszeugnis auch einen aktuellen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Da eine ältere, bereits beglichene Eintragung noch nicht gelöscht war, muss er zusätzlich den Zahlungsnachweis einreichen, um die Erlaubnis fristgerecht zu erhalten.
Rechtsgrundlage
- §§ 882b–882h ZPO – Inhalt (§ 882b), Eintragungsanordnung (§ 882c), Löschungsfristen (§ 882e) sowie Führung und Zuständigkeit des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882h) für das Schuldnerverzeichnis.
- § 34c GewO – verlangt geordnete Vermögensverhältnisse als Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis; Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind ein zentrales Prüfkriterium der Behörde.