Schule
Auch: Schulgebäude · Bildungsimmobilie
Ein Schulgebäude ist eine Immobilie, die für den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Unterricht errichtet und genutzt wird. Planungsrechtlich zählen Schulen zu den Gemeinbedarfsflächen und unterliegen besonderen Standort- und Nutzungsvorgaben.
Ausführliche Erklärung
Schulimmobilien sind überwiegend öffentliches Eigentum (Kommunen, Länder), es gibt aber auch private Schulträger sowie einen wachsenden Markt für Bestandsimmobilien, die zu Bildungszwecken umgenutzt werden. Für Makler relevant:
- Bauplanungsrecht: Schulen sind klassische Gemeinbedarfsanlagen und werden in Bebauungsplänen als „Fläche für den Gemeinbedarf" mit Zweckbestimmung Schule ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB); auch der Flächennutzungsplan berücksichtigt Schulstandorte (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
- Umnutzung: Ehemalige Schulgebäude (z. B. nach Schulschließungen im ländlichen Raum) sind gefragte Objekte für Umnutzung zu Wohnraum, Kita, Verwaltungsgebäude oder Gewerbe – erfordert regelmäßig Änderung des Bebauungsplans oder Befreiung.
- Standortfaktor für Wohnimmobilien: Die Nähe zu Schulen (insbesondere Grundschulen mit Schulbezirk) ist ein werterhöhender Faktor bei der Vermarktung von Wohnimmobilien für Familien und wird in Exposés oft explizit genannt.
- Bauliche Besonderheiten: Brandschutzauflagen, Barrierefreiheit und Schallschutz sind bei Schulimmobilien besonders streng geregelt (Sonderbau nach Landesbauordnung).
- Private Bildungsträger: Bei privaten Schulen (Ersatzschulen) kann die Immobilie auch am freien Markt gehandelt werden, oft mit langfristigen Mietverträgen an den Schulträger.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde verkauft ein leerstehendes Grundschulgebäude aus den 1970er-Jahren, nachdem die Schülerzahlen zurückgegangen sind. Der Makler prüft, ob im Bebauungsplan weiterhin die Zweckbestimmung „Schule" ausgewiesen ist und ob für eine Umnutzung zu Wohnzwecken eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB – Darstellung von Gemeinbedarfsflächen im Flächennutzungsplan, wozu Schulen zählen.
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB – Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf im Bebauungsplan.