Schulungspflicht
Auch: Fortbildungspflicht nach GwG
Die Schulungspflicht verlangt von Immobilienmaklern, ihre Mitarbeiter regelmäßig über die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu unterrichten – insbesondere über Identifizierungspflichten, die Erkennung von Risikofaktoren und verdächtigen Transaktionen sowie das korrekte Vorgehen bei Verdachtsfällen. Sie ist Teil der internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Risikomanagements.
Ausführliche Erklärung
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG zählt die Fortbildung der Mitarbeiter ausdrücklich zu den internen Sicherungsmaßnahmen, die jeder Verpflichtete einzurichten hat. Ziel ist, dass alle mit Kundenkontakt betrauten Mitarbeiter – nicht nur die Geschäftsleitung – in der Lage sind, geldwäscherechtlich relevante Sachverhalte zu erkennen und richtig zu handhaben. Eine angemessene Schulung umfasst typischerweise:
- Grundlagen des Geldwäschegesetzes und der eigenen Stellung als Verpflichteter (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG),
- praktische Durchführung der Kundenidentifizierung und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten,
- Erkennung von Risikofaktoren und typischen Geldwäsche-Typologien im Immobiliensektor (z. B. Ringtausch, Nominee-Strukturen, ungewöhnliche Zahlungswege),
- Vorgehen bei Verdachtsmomenten, insbesondere die interne Eskalation und die Meldung an die FIU nach § 43 GwG,
- Umgang mit Sanktionslisten und PEP-Screening.
Die Schulungen müssen dokumentiert werden (Teilnehmerlisten, Inhalte, Datum) und regelmäßig – üblicherweise jährlich – wiederholt sowie bei neuen Mitarbeitern zeitnah nach Arbeitsaufnahme durchgeführt werden. Anbieter sind unter anderem die Industrie- und Handelskammern (IHK), Maklerverbände (z. B. IVD) sowie spezialisierte Compliance-Dienstleister, die auch E-Learning-Formate anbieten. Aufsichtsbehörden prüfen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen regelmäßig, ob und in welchem Umfang Schulungen stattgefunden haben; das Fehlen von Schulungsnachweisen wird häufig als eigenständiger Mangel im internen Sicherungssystem beanstandet und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklerbüro lässt alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt einmal jährlich an einer IHK-Schulung zum Geldwäscherecht teilnehmen und dokumentiert Teilnahme, Inhalte und Datum in einer Schulungsakte, die bei der nächsten behördlichen Prüfung als Nachweis vorgelegt wird.
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung der Mitarbeiter als Teil der internen Sicherungsmaßnahmen.