PEP-Screening
Auch: PEP-Abgleich · PEP-Prüfung
PEP-Screening bezeichnet die Prüfung, ob ein Vertragspartner, sein wirtschaftlich Berechtigter oder ihm nahestehende Personen als politisch exponierte Person (PEP) im Sinne des Geldwäschegesetzes einzustufen sind. Der Abgleich erfolgt in der Regel automatisiert über kommerzielle PEP-Datenbanken und löst bei einem Treffer verstärkte Sorgfaltspflichten aus.
Ausführliche Erklärung
Da Immobilienmakler als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG grundsätzlich verpflichtet sind, im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten zu prüfen, ob ein Vertragspartner PEP-Status hat (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG), hat sich das PEP-Screening als fester Bestandteil des Onboarding-Prozesses etabliert. In der Praxis läuft das Screening typischerweise wie folgt ab:
1. Erfassung der Stammdaten des Vertragspartners (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sowie des wirtschaftlich Berechtigten.
2. Automatisierter Abgleich mit kommerziellen PEP-Listen (z. B. World-Check, Dow Jones Risk & Compliance) oder spezialisierten Compliance-Tools, die auch Familienangehörige und bekannte nahestehende Personen ("Related and Close Associates", RCA) erfassen.
3. Manuelle Nachprüfung von Treffern ("Hits"), da automatisierte Abgleiche häufig Namensgleichheiten (False Positives) produzieren.
4. Dokumentation des Prüfungsergebnisses in der Kundenakte, unabhängig davon, ob ein Treffer vorlag.
Wird eine Person als PEP identifiziert, greifen automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG: Die Herkunft der Vermögenswerte und Geldmittel ist zu klären, die Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene, und die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Zu beachten ist, dass die verstärkten Sorgfaltspflichten bei einer ehemaligen PEP nach § 15 Abs. 4 GwG für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt fortbestehen ("Ehemalige PEP") und damit nicht automatisch sofort entfallen. Kleinere Maklerbüros nutzen oft externe Compliance-Dienstleister oder Notarsoftware mit integrierter PEP-Datenbank, größere Büros betreiben eigene Abonnements bei spezialisierten Anbietern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler prüft im Rahmen des Onboarding einen Käufer und erhält beim automatisierten Abgleich einen Treffer, da der Name mit einem ehemaligen Staatssekretär übereinstimmt. Nach manueller Prüfung von Geburtsdatum und Wohnort bestätigt sich der Verdacht. Der Makler dokumentiert den PEP-Status, klärt die Mittelherkunft und holt die interne Zustimmung der Geschäftsführung zur Fortführung der Geschäftsbeziehung ein.
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen, einschließlich der Fortdauer für mindestens zwölf Monate bei ehemaligen PEP.
- § 1 Abs. 12, 13 GwG – Legaldefinition der politisch exponierten Person und ihrer Familienangehörigen/nahestehenden Personen.