Risikoeinstufung
Auch: Risikoklassifizierung
Die Risikoeinstufung ist die konkrete, kundenbezogene Anwendung der allgemeinen Risikoanalyse: Für jeden Vertragspartner und jede Transaktion bewertet der Makler individuell, ob ein niedriges, normales oder erhöhtes Geldwäscherisiko vorliegt. Von dieser Einstufung hängt ab, ob vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.
Ausführliche Erklärung
Während die Risikoanalyse (§ 5 GwG) das generelle Risikoprofil des Maklerunternehmens beschreibt, erfolgt die Risikoeinstufung im Einzelfall auf Ebene der konkreten Geschäftsbeziehung oder Transaktion (§ 10 Abs. 2 GwG). Der risikobasierte Ansatz ist das zentrale Prinzip des deutschen und europäischen Geldwäscherechts: Nicht jede Geschäftsbeziehung erfordert denselben Prüfungsaufwand, sondern Umfang und Intensität der Sorgfaltspflichten richten sich nach dem im Einzelfall bestehenden Risiko.
In der Praxis wird die Risikoeinstufung meist anhand eines Punktesystems oder einer Checkliste vorgenommen, die Faktoren aus Anlage 1 und Anlage 2 GwG sowie unternehmensspezifische Kriterien berücksichtigt:
- Niedriges Risiko (Regelbeispiele in Anlage 1 GwG): z. B. transparente, börsennotierte Gesellschaften als Vertragspartner, Behörden, Geschäftsbeziehungen mit geringem Transaktionsvolumen. Hier können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG angewendet werden (reduzierter Prüfungsumfang, jedoch keine vollständige Befreiung).
- Normales Risiko: Standardfall, allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG (Identifizierung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Zweck- und Art-Prüfung der Geschäftsbeziehung).
- Erhöhtes Risiko (Regelbeispiele in Anlage 2 GwG): z. B. PEP-Status, Bargeschäfte, Gesellschaftsstrukturen mit Sitz in Hochrisikostaaten, ungewöhnlich komplexe Transaktionen. Hier greifen verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, etwa Klärung der Mittelherkunft und Genehmigung durch die Führungsebene.
Die Risikoeinstufung ist keine einmalige Momentaufnahme, sondern muss im Rahmen des Prüfungsturnus regelmäßig überprüft und bei neuen Erkenntnissen (z. B. neu bekannt gewordener PEP-Status) unverzüglich angepasst werden. Für Maklerbüros empfiehlt sich eine standardisierte, dokumentierte Vorgehensweise, da die Nachvollziehbarkeit der Einstufung bei Aufsichtsprüfungen regelmäßig kontrolliert wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler stuft einen inländischen Privatkäufer, der eine selbstgenutzte Eigentumswohnung per Bankfinanzierung erwirbt, als normales Risiko ein und wendet die allgemeinen Sorgfaltspflichten an. Einen ausländischen Investor, der über eine Offshore-Gesellschaft und mit erheblichem Eigenkapitalanteil kauft, stuft er dagegen als erhöhtes Risiko ein und leitet verstärkte Sorgfaltspflichten ein.
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 2 GwG – Grundsatz des risikobasierten Ansatzes bei Umfang und Häufigkeit der Sorgfaltspflichten.
- § 14 GwG – Vereinfachte Sorgfaltspflichten bei geringerem Risiko.
- § 15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko.