Skonto
Auch: Skontoabzug
Skonto ist ein vertraglich vereinbarter Preisnachlass, den ein Auftraggeber von einer Rechnungssumme abziehen darf, wenn er innerhalb einer bestimmten – kürzeren als der regulären – Frist zahlt. Er ist im Bauwesen ein übliches Mittel, um schnelle Zahlung zu belohnen und Liquiditätsvorteile für beide Seiten zu schaffen.
Ausführliche Erklärung
Skonto muss im Bauvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart werden – ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Üblich sind Klauseln wie „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, netto innerhalb von 30 Tagen“. Fehlt eine solche Vereinbarung, darf der Auftraggeber keinen Skontoabzug vornehmen, selbst wenn er sehr schnell zahlt.
Praxisrelevanz für Makler und Projektbeteiligte:
- Skonto wird häufig bei Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen zwischen Bauherrn/Bauträger und ausführenden Firmen vereinbart.
- Bei öffentlichen Aufträgen und in der VOB/B ist Skonto nicht automatisch enthalten, sondern muss gesondert vereinbart werden (VOB/B selbst regelt nur Zahlungsfristen, kein Skonto).
- Zieht der Auftraggeber Skonto ab, obwohl die Frist überschritten wurde oder keine Vereinbarung besteht, liegt eine unberechtigte Kürzung vor – der Handwerker kann den Restbetrag nachfordern.
- In Zeiten hoher Materialkosten und knapper Liquidität der Bauunternehmen verzichten viele Betriebe zunehmend auf Skontoangebote oder gewähren nur geringe Sätze (0,5–2 %).
- Für den Bauherrn/Bauträger ist die konsequente Nutzung vereinbarter Skontofristen ein spürbarer Kostenvorteil über die gesamte Bausumme.
Beispiel aus der Praxis
Ein Handwerksbetrieb stellt eine Abschlagsrechnung über 50.000 Euro mit der Zahlungsbedingung „2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen, sonst netto 30 Tage“. Zahlt der Bauträger innerhalb der 14-Tage-Frist, darf er 1.000 Euro abziehen und muss nur 49.000 Euro überweisen.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Skonto beruht auf freier vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien (Vertragsfreiheit gemäß §§ 145 ff. BGB); es existiert keine gesetzliche Pflicht zur Gewährung von Skonto.