Fertigstellungsbescheinigung
Auch: Fertigstellungsanzeige · Fertigstellungsbestätigung
Die Fertigstellungsbescheinigung bestätigt, dass ein Bauwerk oder ein Bauabschnitt vollständig und im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt wurde. Sie wird je nach Kontext vom Architekten, Bauleiter oder – im Rahmen der Bauaufsicht – von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Voraussetzung für Folgeprozesse wie Abnahme, Auszahlung der letzten Kaufpreisrate oder Bezugsfertigkeit.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Begriff besonders bei Bauträgerkäufen und Bauverträgen mit Ratenzahlung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) relevant:
- Bauträgergeschäft: Nach § 3 MaBV darf die letzte Kaufpreisrate (in der Regel 3,5 % des Kaufpreises) erst nach vollständiger Fertigstellung und meist erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bzw. nach Behebung aller bei der Abnahme protokollierten Mängel ausgezahlt werden. Die Fertigstellungsbescheinigung des bauleitenden Architekten dient hier als Nachweis gegenüber der finanzierenden Bank und dem Erwerber.
- Bauaufsichtsrechtliche Fertigstellungsanzeige: In vielen Landesbauordnungen muss der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Fertigstellung des Rohbaus bzw. des gesamten Bauwerks anzeigen; teilweise ist eine Bescheinigung durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erforderlich, bevor das Gebäude genutzt werden darf (Nutzungsaufnahme).
- Abgrenzung zur Abnahme: Die Fertigstellungsbescheinigung ist keine Abnahme im werkvertraglichen Sinn (§ 640 BGB) und löst keine Beweislastumkehr oder Gewährleistungsfrist aus. Sie dokumentiert lediglich den Baufortschritt, nicht die rechtsgeschäftliche Billigung des Werks als vertragsgemäß.
- Makler sollten Käufer darauf hinweisen, dass eine Fertigstellungsbescheinigung des Architekten die eigene Abnahmeprüfung durch den Erwerber nicht ersetzt – Mängelrügen bleiben eigenständig erforderlich.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger informiert die Bank des Käufers per Fertigstellungsbescheinigung des Architekten darüber, dass die Eigentumswohnung bezugsfertig ist. Auf dieser Grundlage wird die vorletzte Kaufpreisrate freigegeben; die letzte Rate folgt erst nach der förmlichen Abnahme durch den Käufer.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen – regeln die bauaufsichtsrechtliche Fertigstellungsanzeige/-bescheinigung als Voraussetzung der Nutzungsaufnahme.
- § 650m BGB, § 3 MaBV – regeln mittelbar die ratenweise Fälligkeit des Werklohns bzw. Kaufpreises in Abhängigkeit vom Baufortschritt.