Stillschweigende Abnahme
Auch: Konkludente Abnahme
Eine stillschweigende (konkludente) Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber die Bauleistung nicht förmlich abnimmt, aber durch sein Verhalten unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht ansieht – etwa durch widerspruchslose Nutzung oder vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung.
Ausführliche Erklärung
Die Abnahme ist einer der wichtigsten Zeitpunkte im Bauvertragsrecht: Mit ihr geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, wird die Vergütung fällig, und die Beweislast für Mängel kehrt sich um (§ 640 Abs. 2, § 641 BGB). Neben der ausdrücklichen (förmlichen) Abnahme (siehe Förmliche Abnahme) und der gesetzlich fingierten Abnahme nach Fristsetzung (siehe Fiktive Abnahme) erkennt die Rechtsprechung die konkludente/stillschweigende Abnahme an.
Typische Indizien, die von Rechtsprechung als schlüssiges Verhalten gewertet werden:
- Der Auftraggeber nutzt das Bauwerk über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos (z. B. Einzug und dauerhaftes Bewohnen ohne Mängelrüge).
- Er zahlt die Schlussrechnung vollständig und ohne Vorbehalt, obwohl ihm der Zustand des Werks bekannt ist.
- Er lässt eine angemessene Prüf- und Erklärungsfrist verstreichen, ohne die Abnahme zu verweigern oder Mängel zu rügen.
Wichtig für die Praxis: Eine stillschweigende Abnahme setzt voraus, dass das Werk im Wesentlichen fertiggestellt und mängelfrei bzw. nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Bei wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber die Abnahme grundsätzlich verweigern, auch wenn er das Werk bereits nutzt – reine Nutzung allein genügt in solchen Fällen nicht automatisch als Abnahmeerklärung. Für Makler ist relevant, dass Streit über den genauen Zeitpunkt der (stillschweigenden) Abnahme häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen bei Bauträgerobjekten ist, weil davon abhängt, ab wann Gewährleistungsfristen laufen und wer das Risiko eines späteren Schadens trägt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer zieht in seine neu errichtete Doppelhaushälfte ein, nutzt sie über mehrere Monate ohne Beanstandung und begleicht die Schlussrechnung vollständig, ohne Mängel zu rügen. Kommt es später zum Streit über die Gewährleistungsfrist, wertet ein Gericht dieses Verhalten regelmäßig als stillschweigende Abnahme mit der Folge, dass die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.
Rechtsgrundlage
- § 640 BGB – Regelt die Abnahme als grundsätzliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnvergütung; erkennt neben der ausdrücklichen auch konkludente Abnahmeformen an.
- § 12 Abs. 5 VOB/B – Bei VOB-Verträgen gilt die Abnahme unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Ingebrauchnahme über 6 Werktage ohne Vorbehalt) als erfolgt.