Streu- und Räumpflicht
Auch: Räum- und Streupflicht · Winterdienstpflicht
Die Streu- und Räumpflicht verpflichtet Grundstückseigentümer oder -besitzer, öffentliche Gehwege vor ihrem Grundstück bei Schnee- und Eisglätte innerhalb bestimmter Zeiten zu räumen und rutschhemmend zu bestreuen. Wird diese Pflicht verletzt und stürzt ein Passant, haftet der Verpflichtete für die entstandenen Schäden.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Streu- und Räumpflicht vor allem bei der Verwaltung, Vermietung und beim Verkauf bebauter Grundstücke relevant, da sie regelmäßig Streitpunkt bei Haftungsfragen ist:
- Rechtsgrundlage und Delegation: Ursprünglich obliegt die Räum- und Streupflicht den Gemeinden im Rahmen ihrer Straßenreinigungspflicht, wird aber durch kommunale Satzungen üblicherweise auf die Anlieger (Grundstückseigentümer) übertragen. Diese können die Pflicht wiederum vertraglich auf Mieter, Hausverwaltungen oder externe Winterdienste delegieren, bleiben aber zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung verpflichtet (Überwachungspflicht).
- Zeitliche Vorgaben: Üblich sind Räum- und Streuzeiten werktags etwa von 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen häufig erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr, mit regionalen Abweichungen je nach kommunaler Satzung.
- Umfang: Betroffen ist in der Regel ein für Fußgänger ausreichend breiter Streifen des angrenzenden Gehwegs (häufig ca. 1 bis 1,5 Meter); bei anhaltendem Schneefall oder Glätte besteht die Pflicht zur wiederholten Räumung während der genannten Zeiten.
- Haftung bei Verstoß: Verletzt der Verpflichtete die Streu- und Räumpflicht schuldhaft und stürzt dadurch ein Passant, haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB (Verkehrssicherungspflichtverletzung) auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld. Diese Haftungsrisiken werden typischerweise über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bzw. bei Vermietern über die entsprechende Betriebs-/Grundbesitzerhaftpflicht abgedeckt.
- Praxisrelevanz bei Vermietung und WEG: In Mehrfamilienhäusern und WEG-Anlagen wird die Räum- und Streupflicht meist über die Hausordnung geregelt und im Rahmen der Betriebskosten (Winterdienst) auf die Mieter umgelegt; bei WEG-Objekten obliegt die Organisation regelmäßig der Verwaltung. Makler sollten bei Verkauf und Vermietung auf klare vertragliche Regelungen zur Delegation dieser Pflicht hinweisen, um Haftungslücken zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Vor einem vermieteten Mehrfamilienhaus wird der Gehweg nach starkem Schneefall trotz vertraglicher Übertragung der Räumpflicht auf den beauftragten Winterdienst nicht rechtzeitig geräumt. Ein Passant rutscht aus und verletzt sich. Da der Vermieter seine Kontrollpflicht gegenüber dem Winterdienst nicht ausreichend wahrgenommen hat, haftet er gemeinsam mit dem Dienstleister für die Unfallfolgen; die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung übernimmt die Regulierung.
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB – deliktische Haftung bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
- Kommunale Straßenreinigungssatzungen – regeln die Übertragung der Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer sowie Zeiten und Umfang im Detail.