Streitverkündung bei WEG-Anfechtung
Auch: Streitverkündung im WEG-Prozess
Ficht ein Wohnungseigentümer einen Beschluss der Eigentümerversammlung gerichtlich an, richtet sich die Klage seit der WEG-Reform 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Partei. Damit auch die übrigen, am Beschluss beteiligten Eigentümer über den Prozess informiert sind und sich ggf. beteiligen können, kann die GdWE oder ein Eigentümer diesen Dritten den Streit verkünden (Streitverkündung nach der Zivilprozessordnung).
Ausführliche Erklärung
Vor der WEG-Reform 2020 richtete sich eine Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer persönlich. Seit dem 1. Dezember 2020 ist gemäß § 44 Abs. 2 WEG allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) passiv legitimiert – die Klage wird also gegen den rechtsfähigen Verband erhoben, nicht mehr gegen die einzelnen Miteigentümer. Das hat den Anfechtungsprozess für die klagende Partei erheblich vereinfacht, wirft aber die Frage auf, wie einzelne Eigentümer, deren Interessen von der gerichtlichen Entscheidung besonders betroffen sind, prozessual eingebunden werden können.
Hier setzt die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO an: Eine Prozesspartei (meist die GdWE, vertreten durch den Verwalter, oder ein einzelner Eigentümer, der ein rechtliches Interesse hat) kann einem Dritten – etwa einem Eigentümer, der von dem angefochtenen Beschluss besonders profitiert oder betroffen ist – den Streit verkünden. Der Dritte kann dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Partei, die ihm den Streit verkündet hat, als Nebenintervenient beitreten (§ 66 ZPO) und wird an das Ergebnis des Verfahrens gebunden (Interventionswirkung, § 68 ZPO), auch wenn er selbst nicht beitritt.
Praxisrelevanz für den Makler:
- Transparenz für Käufer: Bei laufenden Beschlussanfechtungsverfahren sollte im Verkaufsfall auf mögliche Unsicherheiten hingewiesen werden – ein anhängiges Verfahren kann sich auf Investitionsentscheidungen (z. B. beschlossene Sanierungsmaßnahmen) auswirken.
- Bindungswirkung: Auch Eigentümer, die dem Verfahren nicht beigetreten sind, können durch das Urteil faktisch betroffen sein, da es die gesamte Gemeinschaft bindet.
- Fristen beachten: Anfechtungsklagen müssen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG); die Streitverkündung erfolgt erst im Rahmen des bereits laufenden Verfahrens.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentümerin ficht einen Beschluss zur Vergabe eines Sanierungsauftrags an, weil sie Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung geltend macht. Die GdWE als Beklagte verkündet dem Handwerksbetrieb, der den Auftrag erhalten hat, den Streit, damit dieser über das mögliche Risiko eines Wegfalls des Auftrags informiert ist und dem Rechtsstreit beitreten kann.