Stundung

Auch: Ratenstundung · Zahlungsaufschub · Tilgungsstundung

Stundung bedeutet, dass Bank und Darlehensnehmer vereinbaren, fällige Raten – ganz oder teilweise – für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen oder später zu zahlen. Die Zahlungspflicht besteht weiterhin, ihre Fälligkeit wird nur verschoben.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilienbesitzer in vorübergehenden finanziellen Engpässen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Einkommenseinbruch) ist die Stundung ein wichtiges Instrument, um eine Zwangsversteigerung oder Kündigung des Darlehens abzuwenden. Makler begegnen dem Thema vor allem bei Verkäufern in finanziellen Schwierigkeiten oder bei der Beratung von Käufern zu Absicherungsmöglichkeiten.

Wichtige Aspekte für die Praxis:

  • Rechtsnatur: Die Stundung ist keine gesetzliche Pflicht der Bank, sondern eine freiwillige, einzelvertraglich zu vereinbarende Änderung des Darlehensvertrags (Stundungsvereinbarung). Sie muss beantragt werden.
  • Abgrenzung zum Erlass: Bei der Stundung bleibt die Schuld in voller Höhe bestehen, es ändert sich nur der Zahlungstermin. Beim Erlass hingegen entfällt die Forderung teilweise oder ganz.
  • Zinslauf: Zinsen laufen während der Stundung in der Regel weiter, sodass sich die Gesamtbelastung durch die verschobenen Zahlungen und ggf. Zinseszinseffekte erhöhen kann.
  • Typische Auslöser: Kurzarbeit, Jobverlust, Krankheit, vorübergehende Liquiditätsengpässe bei Selbstständigen. In der Corona-Pandemie gab es 2020 ein gesetzliches Moratorium (Art. 240 § 3 EGBGB), das temporär automatische Stundungen für Verbraucherdarlehen vorsah – ein Sonderfall, der die grundsätzliche Bedeutung des Instruments verdeutlicht.
  • Alternative Gestaltungen: Banken bieten statt vollständiger Stundung oft eine reduzierte Ratenzahlung, eine vorübergehende Tilgungsaussetzung (nur Zinszahlung) oder eine Laufzeitverlängerung an.
  • Auswirkung auf Bonität: Eine einvernehmliche Stundung wird in der Regel nicht als Zahlungsstörung an die Schufa gemeldet, sofern sie rechtzeitig vor Verzugseintritt vereinbart wird – ein wichtiger Unterschied zum unabgestimmten Zahlungsausfall.

Beispiel aus der Praxis

Eine Immobilieneigentümerin verliert vorübergehend ihren Arbeitsplatz. Sie wendet sich an ihre finanzierende Bank und vereinbart eine dreimonatige Stundung der Tilgungsraten. In dieser Zeit zahlt sie nur die anfallenden Zinsen, die Tilgung wird auf das Laufzeitende verschoben. Nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung läuft der reguläre Tilgungsplan weiter.

Rechtsgrundlage

  • § 311 Abs. 1 BGB – Grundlage für die vertragliche Vereinbarung einer Stundung als Vertragsänderung.
  • § 488 BGB – regelt die Pflichten aus dem Darlehensvertrag, von denen die Stundung als Ausnahme abweicht.
  • Keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung der Bank zur Stundung; Ausnahme waren die befristeten Corona-Sonderregelungen (Art. 240 EGBGB).

Verwandte Begriffe