Tätigkeitsnachweis

Auch: Nachweis der Maklertätigkeit · Vermittlungsnachweis

Der Tätigkeitsnachweis ist die Dokumentation, mit der ein Makler belegt, dass sein Nachweis (Bekanntgabe der Vertragsgelegenheit) oder seine Vermittlungstätigkeit für den letztlich abgeschlossenen Kauf- oder Mietvertrag ursächlich war. Er ist Grundlage und häufig auch Streitpunkt bei der Durchsetzung des Provisionsanspruchs.

Ausführliche Erklärung

Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch des Maklers nur, wenn zwischen seiner Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) und dem späteren Hauptvertrag ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Streiten Parteien über diese Kausalität – etwa weil der Käufer behauptet, das Objekt ohnehin schon gekannt zu haben, oder weil mehrere Makler beteiligt waren –, muss der Makler seine Tätigkeit nachweisen. In der Praxis bedeutet dies:

  • Nachweistätigkeit: Dokumentation, wann und wie dem Kunden die konkrete Vertragsgelegenheit (Objekt samt Vertragspartner) erstmals bekannt gegeben wurde – üblicherweise durch Exposé-Versand mit Empfangsbestätigung, datierte E-Mails oder digitale Portalprotokolle.
  • Vermittlungstätigkeit: Nachweis eigener aktiver Einwirkung auf den Abschlusswillen, etwa durch protokollierte Besichtigungstermine, Verhandlungsgespräche oder Beratungsprotokolle.
  • Beweislast: Grundsätzlich trägt der Makler die Beweislast für die Kausalität seiner Tätigkeit; eine lückenlose, zeitnahe Dokumentation ist daher essenziell für die Durchsetzung der Provision vor Gericht.
  • Doppeltätigkeitsfälle: Bei mehreren eingeschalteten Maklern (z. B. Nachweismakler und späterer Vermittlungsmakler) entscheidet der nachweisbare Beitrag zur letzten, entscheidenden Ursache über die Anspruchsberechtigung.

Für die tägliche Praxis empfiehlt sich ein systematisches CRM-gestütztes Nachweismanagement (Exposé-Log, Besichtigungsprotokolle, digitale Signaturen), das im Streitfall gerichtsfest verwertbar ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer bestreitet nach Vertragsabschluss die Provisionspflicht mit dem Argument, er habe das Haus bereits vorher privat gekannt. Der Makler kann jedoch per E-Mail-Protokoll nachweisen, dass er dem Käufer das konkrete Exposé mit allen Objektdaten vor jedem sonstigen Kontakt zugesandt hat – der Tätigkeitsnachweis sichert damit seinen Provisionsanspruch.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – verlangt Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertrag als Voraussetzung des Provisionsanspruchs.
  • § 654 BGB – Verwirkung des Anspruchs bei vertragswidrigem Verhalten, relevant bei mangelhafter oder unredlicher Tätigkeit.

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