Teileinkünfteverfahren

Auch: 40/60-Regelung

Das Teileinkünfteverfahren besteuert bestimmte Erträge aus unternehmerischen Beteiligungen – etwa Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen – nur zu 60 Prozent. Die restlichen 40 Prozent bleiben steuerfrei, um eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Körperschaft- und Einkommensteuer abzumildern.

Ausführliche Erklärung

Für Makler wird das Teileinkünfteverfahren vor allem relevant, wenn Immobilien über eine Kapitalgesellschaft (z. B. Immobilien-GmbH) gehalten werden und der Anteilseigner Ausschüttungen erhält oder seine Gesellschaftsanteile verkauft.

Anwendungsbereich: Das Verfahren gilt für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden (z. B. bei einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft, die Anteile an einer Immobilien-GmbH hält). Es ist abzugrenzen von der Abgeltungsteuer (25 % pauschal), die für im Privatvermögen gehaltene Kapitalanlagen gilt.

Funktionsweise: Von Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus der Beteiligung werden nur 60 % in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen; die übrigen 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG). Im Gegenzug dürfen auch nur 60 % der mit der Beteiligung zusammenhängenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG) – etwa Finanzierungskosten für den Erwerb der Anteile.

Praxisrelevanz bei Immobilien: Wird eine Immobilie über eine GmbH gehalten und diese GmbH verkauft (Share Deal statt Asset Deal), unterliegt der Veräußerungsgewinn beim privaten Anteilseigner im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren – ein wichtiger Unterschied zur Direktveräußerung einer Immobilie im Privatvermögen, die nach zehn Jahren steuerfrei sein kann.

Optionsmöglichkeit: Bei Anteilen im Privatvermögen mit mindestens 1 % Beteiligung und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft kann auf Antrag ebenfalls das Teileinkünfteverfahren statt der Abgeltungsteuer gewählt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), wenn dies günstiger ist.

Beispiel aus der Praxis

Eine Immobilien-GmbH schüttet 100.000 Euro Gewinn an ihren Alleingesellschafter aus, der die Anteile im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hält. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind nur 60.000 Euro (60 %) einkommensteuerpflichtig, 40.000 Euro bleiben steuerfrei.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Nr. 40 EStG – Steuerbefreiung von 40 % bestimmter Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
  • § 3c Abs. 2 EStG – Beschränkung des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs auf 60 %.
  • § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG – Optionsrecht bei wesentlicher Beteiligung und beruflicher Tätigkeit.

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